Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer können in Deutschland in die folgenden Steuerklassen eingeordnet werden. Für Änderungen an den Lohnsteuerklassen sind die örtlichen Meldeämter zuständig.
Steuerklasse I:
Hierunter fallen ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklassen II und III fallen.
Steuerklasse II:
Diese Steuerklasse gilt für ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für das sie einen Kinderfreibetrag erhalten. Für verwitwete Arbeitnehmer, gilt dies aber nur, wenn sie nicht in Steuerklasse III fallen.
Steuerklasse III:
Unter die Steuerklasse III fallen alle verheirateten Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer in dem auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Steuerklasse IV:
Hierunter fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Steuerklasse V:
In diese Steuerklasse kann sich einer der Ehegatten anstelle der Steuerklasse IV eingruppieren lassen, wenn der andere unter der Steuerklasse III eingeordnet wird.
Steuerklasse VI:
Darunter fallen all die Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen, mit ihrer zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten.
Stand: 19.01.2013