Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Ebenso sind Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten in Ausbildung oder Studium ausgenommen.
Der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden muss zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleitung erbracht wurde), gezahlt werden (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Die Kontrolle über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Verstöße gegen das Mindestlohn-Gesetz werden nach einem umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog mit Bußgeldern teilweise bis zu 500.000 €. bestraft (§ 19 MiLoG).
Die Mindestlohnkommission entscheidet jährlich, ob der Mindestlohn der Höhe nach anzupassen ist, erstmals zum 01.01.2017.
Grundlage: Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (VÖ im Bundesanzeiger vom 18. Oktober 2013). Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Tarifgebiet West ab 01.01.2014 | Mindestlohn I: 11,10 Euro, Mindestlohn II: 13,95 Euro |
Tarifgebiet West ab 01.01.2015 | Mindestlohn I: 11,15 Euro, Mindestlohn II: 14,20 Euro |
Tarifgebiet West ab 01.01.2016 | Mindestlohn I: 11,25 Euro, Mindestlohn II: 14,45 Euro |
Tarifgebiet West ab 01.01.2017 | Mindestlohn I: 11,30 Euro, Mindestlohn II: 14,70 Euro |
Tarifgebiet Ost ab 01.01.2014 | Mindestlohn I: 10,50 Euro |
Tarifgebiet Ost ab 01.01.2015 | Mindestlohn I: 10,75 Euro |
Tarifgebiet Ost ab 01.01.2016 | Mindestlohn I: 11,05 Euro |
Tarifgebiet Ost ab 01.01.2017 | Mindestlohn I: 11,30 Euro |
Tarifgebiet Berlin ab 01.01.2014 | Mindestlohn I: 11,10 Euro, Mindestlohn II: 13,80 Euro |
Tarifgebiet Berlin ab 01.01.2015 | Mindestlohn I: 11,15 Euro, Mindestlohn II: 14,05 Euro |
Tarifgebiet Berlin ab 01.01.2016 | Mindestlohn I: 11,25 Euro, Mindestlohn II: 14,30 Euro |
Tarifgebiet Berlin ab 01.01.2017 | Mindestlohn I: 11,30 Euro, Mindestlohn II: 14,55 Euro |
ab 01.10.2022 | Mindestlohn : 12,00 Euro |
Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, insbesondere sogenannte Generalunternehmer, haften dafür, wenn ein Sub- oder ein Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der von ihm beauftragte Unternehmer und dessen Nachunternehmer oder ein von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.
Minijobs
Die Anhebung des Mindestlohns hat Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannten Minijobs. Bisher waren die geringfügigen Beschäftigungen bis zu einem monatlichen Entgelt von 450 Euro sozialversicherungsfrei. Diese Entgeltgrenze hebt der Gesetzgeber im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022 auf 520 Euro im Monat an. Die höhere Verdienstgrenze soll Minijobbern eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum neuen 12-Euro-Mindestlohn ermöglichen.
Midijobs
Auch der Übergangsbereich mit einem monatlichen Entgelt von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (sogenannte Midijobs, früher: Gleitzone) ist von der Mindestlohnerhöhung betroffen. Mit der Einführung des 12-Euro-Mindestlohns steigt die Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Midijobber sind sozialversicherungspflichtig.