Unter Nettolohn-Optimierung versteht man die Umwandlung von steuerpflichtigen Lohnbestandteilen in steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuwendungen. Dadurch bleibt dem Arbeitnehmer mehr Netto-Entgelt. Solche Gehaltsumwandlungen werden aber vom Finanzamt nur anerkannt, wenn diese schriftlich festgehalten sind und vor der entsprechenden Lohnzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschlossen sind.
Zusätzlichkeitserfordernis gilt z.B. für folgende Arbeitgeberleistungen:
- steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nummer 33 EStG)
- steuerfreie Kinderbetreuung (§ 3 Nummer 34a EStG)
- Zuschüsse zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nummer 34 EStG)
- pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten (§ 40 Absatz 2 EStG)
- pauschal zu versteuernde Internetzuschüsse (§ 40 Absatz 2 Nummer 5 EStG)
Bei der Zusätzlichkeitserfordernis vorgeschrieben, das die steuergünstige Zahlung zum eigentlich gezahlten Arbeitslohn hinzukommt und nicht von diesem vorher abgezogen wird. Nach § 22 Nummer 3 EStG bleiben dabei bis zu 256 € jährlich steuerfrei.
rechtliche Möglichkeiten ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung:
- Zahlung von steuerfreiem Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nummer 16 EStG)
- Steuerfreie Handy-Überlassung (§ 3 Nummer 45 EStG)
- Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG)
- Mahlzeitenzuschüsse (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 EStG)
- Lohnsteuerpauschalierung von Erholungsbeihilfen (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 EStG).
- Werbeflächen am Privatfahrzeug