Mutterschutz

Zum 01.01.2018 treten Änderungen zum Mutterschutzgesetz in Kraft. Diese sind im Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die Schutzfrist für schwangere Frauen nach der Geburt von behinderten Kindern beträgt 12 Wochen und wurde damit um 4 Wochen verlängert. Der Kündigungsschutz für Mütter wurde auf vier Monate erhöht. Eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ist damit bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung ist, das dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Entbindung bzw. die Fehlgeburt bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.