Das zuständige Gesetz im Personenstandswesen der Standesämter ist das Personenstandsgesetz (PStG). Weiterhin gelten das EheG und die PStV.
Nach §3 Abs2. PStG sind ab 01. Januar 2013 die Register elektronisch zu führen. Für die Führung der elektronischen Personenstandsregister dürfen nur Anlagen eingesetzt werden, die die Anforderungen an die maschinelle Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf erfüllen (§10 PStG). An die elektronischen Register sind folgende Anforderungen nach §11 PStG gesetzt:
- Speicherung der Beurkundungsdaten nach Anlage 1 PStV
- Speicherung der Registereinträge in Format PDF/A zur unveränderbaren Sicherung
- Speicherung der Signatur (Identität der Urkundperson) zur Erhaltung der Beweiskraft nach §3 Abs. 2 PStG. Die qualifizierte elektronische Signatur muss nach §9 Abs. 2 PStV dauerhaft überprüfbar sein
Das Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG) ist zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Der alleinige Marktführer in Deutschland ist der Verlag für Standesamtswesen (VfSt) mit seiner Software Autista.
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