Abrechnung von Feuerwehrleistungen
Grundsätzlich gilt:
- Die Feuerwehr können an Gerät und Personen einsetzen, was sie wollen, abrechnen dürfe sie laut Feuerwehrgesetz aber nur die wirklich entstandenen Kosten.
- Unter Beachtung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg unter Aktenzeichen Aktenzeichen OVG 1 B 73.09 ist eine pauschale Abrechnung entgegen dem Leistungsgleichheitsprinzip nicht zulässig und kann nicht pauschal oder auf volle Stunde bemessen werden. Hier ist der tatsächliche Aufwand (Zeitaufwand) in Rechnung zu bringen.
Rechtsgrundlagen
- FeuerwG