Aussetzung der Vollziehung
Fiskalerbschaft
strafbefreiende Steuerselbstanzeige
Stundungszinsen
Umsatzsteuer oder umsatzsteuerfrei
Umsatzsteuer bei Postdienstleistungen
Verjährung kommunaler Abgaben
Zweitwohnungssteuer
Aussetzung der Vollziehung
Die Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
strafbefreiende Steuerselbstanzeige
Der Bundesgerichtshof hatte 2012 in einem Urteil konkretisiert, dass ab einer Summe von einer Million Euro bei Steuerhinterziehung eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden muss, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden darf.
Einziger Ausweg ist die strafbefreiende Selbstanzeige im Vorfeld. Die aktuelle Rechtsgrundlage dazu ist der §371 Abgabenordnung: Wer sich selbst wegen Steuerhinterziehung anzeigt, muss zwar den Fehlbetrag einschließlich Säumniszuschlag nachzahlen, geht aber straffrei aus. Voraussetzung dafür ist tätige Reue. Dies ist nach jetziger Regelung nicht mehr möglich, wenn der Steuerhinterzieher weiß, dass eine Prüfung durch das Finanzamt ins Haus steht oder die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt.
Stundungszinsen
Für die Zeit einer gewährten Stundung werden Zinsen (§ 234 AO) berechnet. Die Stundungszinsen betragen 0,5 % Prozent des auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Betrages pro vollen Monat. Stundungszinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen. (§239 AO)
Umsatzsteuer oder umsatzsteuerfrei
Voraussetzung für den Status Kleinunternehmer ist, dass man bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Aktuell darf man im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz vereinnahmt haben und
das im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwartet werden. In diesem Fall sind Sie unter Angabe des entsprechenden Paragraphen UStG §19 von der Umsatzsteuer befreit.
Die folgenden Einnahmen sind umsatzsteuerfrei – unabhängig von ihrer Höhe
- Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut,
- Umsätze als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler,
- Umsätze aus dem Verkauf von Briefmarken,
- Umsätze aus Unterrichtstätigkeit als selbstständiger Dozent
- Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.
Umsatzsteuer bei Postdienstleistungen
Postuniversaldienstleistungen sind bekanntlich der Umsatzsteuer befreit. Darauf weist unter anderem das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (Az. IV D 3 – S 7167-b/ 1010002, DOK 2010/0785524) hin.
Um Post- und Briefumsätze tatsächlich umsatzsteuerfrei anbieten zu können, müssen die privaten Anbieter einige Auflagen erfüllen.
Die Anbieter müssen bundesweit tätig sein. Das bedeutet nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz konkret: Der Anbieter muss bundesweit mindestens 12.000 Briefkästen unterhalten. In Gemeinden ab 2.000 Einwohner muss mindestens ein Briefkasten vorhanden sein.
Sollten vorgenannte Kriterien nicht erfüllt sein, unterliegt der Postdienstanbieter der Umsatzsteuerpflicht.
Doch neben dem Zielgebiet des Postdienstleisters entscheidet auch noch das jeweilige Angebot darüber, ob Umsatzsteuer fällig wird oder nicht.
Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei:
- Beförderung von Briefsendungen (einschließlich Bücher, Katalog, Zeitungen und Zeitschriften bis 2.000 g)
- Beförderung von Paketen bis 10 kg
- Einschreibe- und Warensendungen
Diese Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig:
- Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis zu 20 kg
- Büchersendungen, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von mehr als jeweils 2.000 g
- Express- und Nachnahmesendungen
Verjährung kommunaler Abgaben
Für alle kommunalen Steuerforderungen, zum Beispiel Gewerbesteuer, bestimmt die Abgabenordnung (AO) in § 228, dass die Ansprüche innerhalb von fünf Jahren verjähren (Zahlungsverjährung).
Sie müssen jedoch beachten, dass die Verjährungsfrist nicht schon im Zeitpunkt der Fälligkeit des Bescheides zu laufen beginnt, sondern erst mit Ablauf des Jahres (31.12.), indem die Steuerforderung per Bescheid festgesetzt wurde (§ 229 AO).
Sollten Sie nach Fristablauf noch zur Zahlung aufgefordert werden, ist zu prüfen, ob die Verjährung unterbrochen wurde, sodass die Frist wieder von neuem begonnen oder sich durch eine vorübergehende Hemmung verlängert hat. Entsprechende Gründe sind in § 231 AO aufgeführt.
Beispielsweise wird die Verjährung der Steuer unterbrochen, wenn die Forderung Ihnen gegenüber schriftlich angemahnt wurde oder Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden. Ebenso wenn eine Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt wieder von vorn.
Des weiteren kann eine Verlängerungsfrist geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, das Ermittlungen Ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes unternommen werden mussten, um Sie ausfindig zu machen.
Zweitwohnungssteuer
In vielen Kommunen wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dies bezüglich den Gleichheitsgrundsatz bei der Zweitwohnungssteuer gestärkt. In den meisten Kommunen richtet sich die Zweitwohnungssteuer nach der Höhe der gezahlten Miete. Diese Steuer ist in vielen Fällen degressiv gestaltet. Das heißt: Je höher die Miete, desto niedriger der Steuersatz. Nun aber steht dagegen das Urteil vom Bundesverfassungsgericht: Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Viele Inhaber einer Zweitwohnung können jetzt die Steuer verweigern und die Kommunen müssen ihre Zweitwohnungssteuer-Satzungen überarbeiten.