Erbt man ein Grundstück hat man nach BGB §928 das Recht, das Erbe auch auszuschlagen und auf das Grundstück zu verzichten. In diesem Fall fällt das Grundstück an das Land zurück. Dieses nennt man auch Fiskalerbschaft. Das Finanzamt beendet die Grundsteuerpflicht des bisherigen Eigentümers zum 01.01. des Folgejahres.
Als Kommune können sie dann dem Land ein Kaufangebot machen, wenn sie selbst Interesse an dem Grundstück haben. Allerdings gibt es nicht für alle Nachlassgerichte der Bundeslänger einen Amtsermittlungsgrundsatz, wird unter Umständen auch nicht automatisch eine Fiskalerbschaft eintreten.
Da regelmäßig kein Landesbedarf an den „herrenlosen“ Grundstücken (zumeist Schrottimmobilien bzw. hoch belastete Grundstücke) besteht, erteilt das Land eine Negativbescheinigung. Anschließend wird das Grundstück der zuständigen Kommune angeboten, verbunden mit der Prüfung des Interesses am Erwerb des Aneignungsrechts. Will auch die Kommune das Grundstück nicht, kann das Aneignungsrecht einem Dritten entgeltlich übertragen werden. Dies geschieht dann üblicherweise über einen Verkauf.
Ansonsten bekommt das Land, als neuer Eigentümer, den Grundsteuerbescheid. Das Land zahlt aber erst, wenn es Einnahmen zu diesem Grundstück gibt.