IT Recht

BGH Urteil VII ZR 276/13 – Darstellungsform von Softwaremängeln

Immer häufiger werden heute beim Kauf von EDV Software sogenannte Softwareverträge oder Werksverträge abgeschlossen. Doch nicht immer ist der Kunde am Ende glücklich mit der Software. Es zeigen sich im Verlauf der Arbeit mit der Software Fehler und Probleme, auf die der Softwareanbieter vorher nicht hingewiesen hat. Der Kunde bittet um Behebung der Mängel, der Software-Anbieter reagiert aber nicht so wie es sich der Kunde vorstellt und verweist auf genaue und detaillierte Dokumentation der Mängel, so entsteht ein verstrickter Teufelskreis und am Ende sieht man sich vor Gericht wieder.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich nun mit einem Berufungsfall des Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 5 U 63/12). Mit dem Urteil VII ZR 276/13 stellte der BGH im Juni 2014 Darlegungsanforderungen bei Mängeln an einer Software auf und widersprach dem Oberlandesgericht in Celle.

Der Bundesgerichtshof entschied das ein Softwarenutzer gegenüber dem Softwarehersteller lediglich allein die Mangelerscheinungen genau bezeichnen muss. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung hingegen muss er Sicht äußern. Der Softwarehersteller darf die Mangelbeschreibung und Mangeldokumentation nicht überzogen hoch an setzen.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8d31f04a05332b9a277416460522fad1&nr=68204&pos=0&anz=1