Cookies – Option nach EUGH-Urteil
Facebooks Like-Button verstößt gegen Datenschutz
Impressumspflicht
Onlinekauf – Rechte und Pflichten
Online-Streitbeilegung
Schriftformerfordernis für Kündigung eines Onlineportals unzulässig
Unzureichende Datenschutzerklärung ist abmahnfähig
Urheberrecht – Bilder aus Filmen sind urheberrechtlich geschützt
Urheberrecht – Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Artikel ist erlaubt
Werbung per Email und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Cookies – Option nach EUGH-Urteil
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) gilt künftig die Opt-in-Pflicht bei Cookies. Eine automatische Voreinstellung für die Einwilligung zur Nutzung der kleinen Textdateien sei rechtswidrig. Für das Setzen der Cookies ist eine aktive Einwilligung des Internetnutzers (Opt-in) erforderlich.
Facebooks Like-Button verstößt gegen Datenschutz
Das Einbinden des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook ist ohne eine Information oder Zustimmung des Nutzers zur Weitergabe seiner Daten nicht zulässig. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft unter Bezugnahme auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen Az.: 12 O 151/15 hin. Bei der direkter Einbindung des Facebook „Gefällt mir“-Button werden schon Daten an facebook übertragen. Der Nutzer hat kein Möglichkeit auf informelle Selbstbestimmung, der er weder informiert wurde, noch willigte er in die Datenübermittlung ein.
Die Impressumspflicht basiert auf dem § 5 vom Telemediengesetz und betrifft nicht nur die Betreiber von Webseiten. Die Impressumspflicht gilt auch bei:
- Onlineportalen
- Social Media Profilen (XING, facebook, Twitter)
Keine Impressumspflicht besteht bei:
- Websites die sich nur an Freunde & Familie richten
- rein privaten Social Media Profilen, die nur der Kommunikation mit Freunden & Familie dienen
- einzelne Beiträgen, zum Beispiel in Foren oder auf Bewertungsseiten.
Rechtsnachweise:
LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13)
Onlinekauf – Rechte und Pflichten
Seit dem 13. Juni 2014 gilt eine EU-Richtline für den Onlinekauf auch in Deutschland. Die wichtigsten Regelungen führen wir an dieser Stelle auf:
Widerruf:
Der Käufer hat das Recht Onlinekäufe binnen 14 Tagen zu widerrufen. Die kann aber nicht mehr kommentarlos oder grundlos erfolgen, sondern der Widerruf muss eindeutig erklärt werden. Bei Widerruf muss der Kauf / Vertrag binnen 14 Tagen rückabgewickelt werden. Der Käufer muss den Kauf- / Vertragsgegenstand innerhalb dieser Frist wenigstens auf den Rückweg zum Händler gebracht haben. Der Händler darf den Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware wieder bei ihm eingetroffen ist oder der Käufer zumindest einen Beleg für die Absendung vorlegen kann.
Zahlung:
Onlinehändler müssen mindestens eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit wie etwa Lastschrift oder Kauf auf Rechnung anbieten. Onlinehändler dürfen bei der Nutzung von kostenpflichtigen Zahlungswegen nur Kosten weitergeben, die ihnen tatsächlich auch entstehen sind.
Rücksendung:
Im Falle eines Widerrufs kann der Händler dem Käufer die Kosten für den Rückversand unabhängig vom Warenwert vollständig auferlegen, wenn er über diesen Umstand vor Kauf / Vertragsschluss klar und verständlich hingewiesen hat.
Versandkosten bei Widerruf:
Die vom Käufer ursprünglich bezahlten Versandkosten muss der Händler bei einem Widerruf in voller Höhe erstatten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kosten, die den Standardversand übersteigen, also etwa der Aufpreis für einen Expressversand.
Mit Inkrafttretens der EU-Verordnung 524/2013 am 09. Januar 2016 entsteht die Verpflichtung, auf die EU-Plattform für Online-Streitschlichtung (OS-Plattform unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/) zu verlinken. Ebenso muss die Email-Adresse des Web-Anbieters angegeben werden. Auf der OS-Plattform selbst erfolgt dann eine Vermittlung an die nationale Streitschlichtungsstelle (alternative Streitbeilegung=AS).
EU-Verordnung 524/2013 Artikel 14 Abs. 1:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre Email-Adressen an.“
Schriftformerfordernis für Kündigung eines Onlineportals unzulässig
Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 12 O 18571/13 entschieden, dass das Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Onlineportals gegen AGB-Recht (§ 309 Nr. 13 BGB als auch gemäß § 307 BGB) verstößt, wenn Vertrag und Vertragsabwicklung auch ohne Schriftform zustande kamen.
Unangemessen ist eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender einseitig seine Vertragsgestaltungsmacht missbraucht und eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen.
Unzureichende Datenschutzerklärung ist abmahnfähig
Das Landgericht Würzburg hat ein Urteil (AZ 11 O 1741/18 UWG) gefällt, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Urteil eröffnet damit die Möglichkeiten der direkten Abmahnung.
Abgemahnt worden war das Fehlen einer SSL-Verschlüsselung sowie eine fehlerhafte Datenschutzerklärung. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der abgemahnte Websitebetreiber hatte auf seiner Website ein Kontaktformular eingebunden, ohne dafür zu sorgen, dass eingegebene und an ihn versendete personenbezogene Daten verschlüsselt werden.
Das Urteil ist nicht überraschend auch im Hinblick auf die EU-DSGVO, da fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärungen bereits einen Verstoß gegen § 13 TMG darstellen. Der § 13 TMG wird nun von Artikel 13 der EU-DSGVO verdrängt, da das europäische Recht dem nationalen Recht übergeordnet ist. Informationspflichten, wie z.B. die Datenschutzerklärung auf einer Homepage haben sich nun nach Art. 13 DSGVO zu richten.
Urheberrecht – Bilder aus Filmen sind urheberrechtlich geschützt
Einzelne aus Filmen herausgelöste Bilder fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unter den Schutz des Urheberrechts. Dieses beruht auf einer Entscheidung des BGH(Az. I ZR 86/12) vom 06. Februar 2014. Das BGH beruft sich dabei auf das Leistungsschutzrecht § 72 UrhG.
Urheberrecht – Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Artikel ist erlaubt
Das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Artikel ist erlaubt, er dürfen dabei aber keine Schutzmaßnahmen wie Paywalls umgangen werden dürfen. (Europäische Gerichtshof, Az. C-466/12). Wird mit einem Link ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf ein frei zugängliches Werk verwiesen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diese Rechtsauffassung.(Az. I ZR 39/08).
Werbung per Email und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Rechtlich kann Werbung per Email auf der Basis des Artikel 6 Abs. 1 Buchst f DSGVO erfolgen, also die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Desweiteren geht Werbung per Email nur mit Einwilligung der betroffenen Personen. Dies gilt sowohl für Verbraucher (B2C) als auch für Unternehmen (B2B). Wichtig in diesem Bezug sind auch die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).