Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung in Sachsen-Anhalt

Im 20. Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, vom 30. Juni 2014, wurde eine Neuregelung der Aufwandsentschädigungen veröffentlicht. Die Neuregelung betrifft Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt oder sonstige ehrenamtlich Berufene und basiert auf RdErl. des MI vom 16.06.2014 (31.21-10041), davor zuletzt geändert am 30.10.2009.

Gemäß des §35 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) haben in ein Ehrenamt oder zu sonstige Personen in ehrenamtlich berufenen Tätigkeiten Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Laut Satzung können für die betroffenenden Personen eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Darunter fallen unter anderem ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher, Verbandsvorsteher, Bürger in Ortschaftsräten und Verbandsversammlungen, Mitglieder der Feuerwehr und im Katastrophenschutz.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich maßgeblich nach der Einwohnerzahl. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist der 30.06. des dem Wahljahr vorangegangen Jahres. Die Aufwandsentschädigung kann als monatlicher Pauschalbetrag, aber auch als Sitzungsgeld oder anlassbezogene Pauschale gewährt werden.

Bemessungswerte Ehrenamtliche Bürgermeister

Einwohnerzahl monatliche Aufwandsentschädigung
bis 1.000 460 bis 760 Euro
bis 1.500 550 bis 920 Euro
bis 2.000 680 bis 1.040 Euro
bis 3.000 830 bis 1.260 Euro
bis 5.000 980 bis 1.500 Euro
über 5.000 1.10 bis 1.650 Euro

Wird neben der Aufwandsentschädigung noch ein Sitzungsgeld gezahlt, sollen sich die Höchstsätze um das Doppelte des für eine Sitzung festgesetzen Betrages verringern.

Bemessungswerte Kreistag

Einwohnerzahl Landkreis monatlicher Pauschalbetrag monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld
bis 150.000 230 Euro 170 Euro
über 150.000 300 Euro 230 Euro

Bemessungswerte Gemeinderat

Einwohnerzahl Gemeinde monatlicher Pauschalbetrag monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld
bis 1.000 40 Euro 25 Euro
bis 1.500 55 Euro 40 Euro
bis 2.000 70 Euro 50 Euro
bis 3.000 80 Euro 60 Euro
bis 5.000 100 Euro 80 Euro
bis 10.000 125 Euro 100 Euro
bis 20.000 150 Euro 120 Euro
bis 30.000 175 Euro 130 Euro
bis 50.000 200 Euro 150 Euro
bis 150.000 230 Euro 170 Euro
über 150.000 300 Euro 230 Euro

Für Mitglieder des Kreistages oder von Gemeinderäten darf das Sitzungsgeld pro Tag und Sitzung 16,00 Euro nicht überschreiten. Bei ausschließender Zahlung von Sitzungsgelder darf dieses 30,00 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf der Gesamtbetrag des Sitzungsgeldes das 2,5 fache des gewährten Sitzungsgeldes je Tag nicht übersteigen.

Einem sachkundigen Einwohner, der zum Mitglied eines beratenden Ausschusses bestellt wurde soll nur ein Sitzungsgeld, das 16 Euro je Tag und Sitzung nicht überschreiten darf, gewährt werden.

Bemessungswerte Ortschaftsrat

Einwohnerzahl Ortschaft monatlicher Pauschalbetrag monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld
bis 500 23 Euro 8 Euro
bis 1.000 30 Euro 16 Euro
bis 1.500 37 Euro 23 Euro
bis 2.000 44 Euro 40 Euro
bis 3.000 52 Euro 37 Euro
bis 4.000 59 Euro 44 Euro
bis 5.000 67 Euro 52 Euro
über 5.000 74 Euro 59 Euro

Bemessungswerte Ortsbürgermeister / Ortsvorsteher

Einwohnerzahl monatliche Aufwandsentschädigung
bis 500 60 bis 185 Euro
bis 1.000 90 bis 275 Euro
bis 2.000 125 bis 370 Euro
über 2.000 155 bis 470 Euro

Wird neben der Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld gezahlt, sind die Höchstsätze um das Doppelte des für eine Sitzung festgesetzten Betrages zu verringern. Das Sitzungsgeld darf 14 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten.

Bemessungswerte Feuerwehr / Katastrophenschutz

monatlicher Höchstsatz Aufwandsentschädigung
Gemeindewehrleiter / Stadtwehrleiter bis zu 300
Euro
Ortswehrleiter bis zu 120 Euro
Kreisbrandmeister bis zu 420 Euro
Abschnittsleiter bis zu 250 Euro
Führer einer Einheit für besondere Einsätze bis zu 100 Euro
Führungskraft Katastrophenschutz (Verbandsführer, Zugführer) bis zu 60 Euro
Kreisjugendwart bis zu 180 Euro
Gemeinde-/Stadtjugendwart bis zu 95 Euro
Jugendwart einer Ortswehr bis zu 60 Euro

Bemessungswerte Wasserwehr

monatlicher Höchstsatz Aufwandsentschädigung
Wehrleiter bis zu 120
Euro
stellvertretender Wehrleiter bis zu 60
Euro

Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr kann für Wach- und Hilfsdienste ab Hochwasserwarnstufe II ein Aufwandsentschädigung vom 10 Euro je Einsatz gewährt werden. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Ablösung oder dem Ende der Wassergefahr. Dies gilt nicht für den Wehrleiter und den stellvertretenden Wehrleiter.

Bemessungswerte Jagd

monatlicher Höchstsatz Aufwandsentschädigung
Kreisjägermeister bis zu 300
Euro
Kreisjägermeister, deren Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen wurden bis zu 490
Euro
besondere Vertreter des Kreisjägermeister bis zu 125
Euro
Mitglieder des Jagdbeirates bis zu 125
Euro