Die Gestaltung der Beiträge für Kindertagesstätten liegt in kommunaler Selbstverwaltung. Vergleicht man diese innerhalb von Deutschland stellt man eine erhebliche Varianz in der Höhe der Elternbeiträge fest. Während sich einige Kommunen entschieden haben, keine Gebühren für Elternbeitrag in Kindertagesstätten zu erheben, bzw. durch ihre Landesregierung dazu verpflichtet worden sind, werden in anderen Kommunen Elternbeiträge im Umfang von mehreren tausend Euro pro Jahr erhoben.
Die Bereitstellung von Kindergartenplätzen ist eine zentrale soziale Aufgabe einer Kommune (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Somit müssen aber auch ein Großteil der Betriebskosten der Kindertagesstätten durch die Kommune getragen werden. Auffangen kann man einen Teil dieser Beträge durch die Einnahmen des Elternbeiträge. Die rechtliche Grundlage der Ko-Finanzierung der Einrichtung erfolgt gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII, wo geregelt ist das Kostenbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden können. Die Gestaltung des Elternbeitrages erfolgt dabei durch kommunales Satzungsrecht. Neben dem kommunalen Satzungsrecht sind für die Kommune Allerdings haben Kommunen hier zunächst nur übergeordnetes Recht wie das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) zu beachten, wobei die Struktur und Gestaltung der Finanzierung der Kinder-Tageseinrichtungen auch vom Landesrecht konkretisiert werden kann (z.B. KiBiz in Nordrhein-Westfalen).
Erhobene Elternbeiträge dienen der Deckung der Betriebskosten der Kinder-Tageseinrichtungen. Von den investiven Kosten des Neu- und Ausbaus einer Tageseinrichtung sowie deren Sanierung bleibt der Elternbeitrag unberührt.
Die Betriebskosten einer Kinder-Tagesstätte werden von der kommunalen Verwaltung ermittelt. Die Deckung der Betriebskosten setzt sich grob zusammen aus Landesmitteln (insbesondere Personalkostenzuschüsse), kommunalen Mitteln und den Elternbeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen legte dabei in einem Urteil vom 19. August 2008 (AZ. 12 A 2866/07) fest, dass Elternbeiträge nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung kalkuliert werden dürfen.
Bei der Festlegung des Elternbeitrags müssen sozialpolitische Kriterien zur Staffelung der Beiträge gemäß § 90 SGB VIII berücksichtigt werden. Dazu zählen die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die
täglich vereinbarte Betreuungszeit. Weitere Möglichkeiten wären das Alter des Kindes, der Umfang der Betreuung, das Vorhandensein von Geschwisterkindern und das Einkommen der Eltern.
Elternbeiträge können auch für die Unterbringung in einer Tagespflegestelle erhoben werdne, wobei die Tagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird (§ 22 SGB VIII).
In Deutschland haben Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens (§ 24 SGB VIII). Laut Statistischem Bundesamt aus dem Jahr 2012 liegt die Betreuungsquote bei 3 bis jährigen Kindern bei 92,9 % in den alten und 95,6 % in den neuen
Bundesländern inklusive Berlin.
Träger von öffentlich geförderten Kindergärten sind freie Träger der Wohlfahrtspflege oder die Kommune selbst. Freie Träger von Tageseinrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, können von der Kommune gefördert werden, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind (§ 75 SGB VIII).