Essengeld-Regelung

Die Regelungen zur Gestaltung des Essengeldes im Bundesland Brandenburg sind im § 17 KitaG und für die Schulspeisung § 113 BbgSchulG definiert.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).

Die Basis des Essengeldes ist eine Kalkulation der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen.

Zur Gestaltung des Essengeldes gibt es auch ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Erhebung von Essengeld in Kindertageseinrichtungen vom 13. September 2016 (OVG 6 B 87.15). In dem Urteil klagte eine Einzelperson gegen die Stadt Prenzlau und machte dort ihre eigene häusliche Ersparnis von 1,70 € geltend und bekam dort das Recht zugesprochen.