Kontopfändung Ausland

Viele Vollstreckungsmaßnahmen sind als Ausübung nationaler Hoheitsgewalt stets auf das Inland beschränkt. Dies schränkt auch eine Kontopfändung bei einer Bank im Ausland stark ein. Soweit eine Vollstreckungsmaßnahme die Souveränität eines anderen Staates berührt, ist diese Maßnahme nicht zulässig.

Handelt es sich bei der Forderung um eine Steuer oder sonstige Abgabe im Sinne der EU-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), kann die zuständige ausländische Verbindungsstelle um Amtshilfe ersucht werden.

Informationen dazu findet man im § 10 des deutschen EU-Beitreibungsgesetzes.

Ebenso könnte man einen europäischen Zahlungsbefehl erteilen: https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-de.do