PASSENTZUG

Eine Passentziehung liegt vor, wenn die Passbehörde einen bereits ausgehändigten Pass vom Passinhaber wieder zurückfordert. Ziel ist unter anderem die Abwehr von bestimmten Gefahren, die vom Passbewerber ausgehen kann.

Die Regelung zur Passentziehung sind in § 8 PassG enthalten. Sie beziehen sich aber größten Teils auf den §7 PassG (Passversagen).

Der Pass kann also entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

  • die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
  • sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
  • einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
  • sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
  • sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
  • sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
  • als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
  • als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
  • als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
  • eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
  • eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird;
  • im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.

Die relevantesten Gründe für einen Passentzug wären:

  • die Flucht vor drohender Strafverfolgung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG) um den Passinhaber die Ausreise zu verweigern bzw. sofern er schon im Ausland ist, die Rückreise nach Deutschland zu erzwingen.

    Nach der Gesamtsituation sei von einem Willen des Passinhabers auszugehen, sich der Strafverfolgung in Deutschland zu entziehen („Entziehungswille“). Dies rechtfertige die Entziehung des Reisepasses gemäß § 8 PassG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, denn: „Versagung und Entziehung des Passes stellen auch ein Mittel dar, um einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, zur Rückkehr zu bewegen.“ So das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.2.2015, Aktenzeichen 6 B 3.15.

  • Flucht vor steuerlichen Verpflichtungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG)

    Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte, das der Rückschluss auf einen „Steuerfluchtwillen“ zulässt, dass die Entziehung des Reisepasses durch die zuständige Passbehörde (Entziehung gemäß § 8 PassG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG) zulässig ist. (Urteil vom 27.8.2014, Aktenzeichen 23 L 410.14)

  • gelegentlich ist auch der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 PassG (Wille, sich der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen) vorkommend.
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist (Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG) (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.7.2018, Aktenzeichen AN 5 K 16.01112)