Grundbuch

Häufig werden offene Vollstreckungen von Gläubigern im Grundbuch eingetragen, sonfern der Gläubiger über Grundbesitz verfügt.

Dieses sieht dann meist im Grundbuch wie folgt aus:
„Eigentümergrundschuld im Grundbuch von XXXX, Blatt XXX, dritte Abteilung, Nr. X“

Sie können aber auch eine eingetragene Grundschuld eines Gläubigers pfänden, die er in einem anderen, ihm nicht gehörigen, Grundbuch hat eintragen lassen.

Man unterscheidet hier bei zwischen einer normalen oder einer Briefgrundschuld. Bei einer Briefgrundschuld müssen Sie gegenüber dem Inhaber des Grundschuldbriefes die Herausgabe dessen pfänden.

Sofern der Grundschuldbrief beim Schuldner ist, können Sie den Brief pfänden. Wenn er beim Gläubiger ist, weil das hiermit gesicherte Darlehen noch nicht ganz abbezahlt ist, dann werden Sie ihn natürlich nicht erhalten, da diese ihn für ihre eigene Besicherung behält.

Wenn Sie den Grundschuldbrief haben, können Sie nunmehr Ihre Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen oder auch direkt die Zwangsversteigerung beantragen.

Bei einer normalen Grundschuld lassen Sie zuerst die Pfändung eintragen und beantragen hiernach die Zwangsversteigerung. Lassen Sie sich aber auf jedem Fall vor Eintragung der Sicherungs-Hypothek von dem Grundschuldgläubiger bestätigen, dass es sich nunmehr um eine Eigentümergrundschuld handelt.