Vorratsdatenspeicherung
Am 17. Dezember 2015 wurde das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Bundesanzeiger veröffentlicht und gemäß Artikel 8 und ist damit seit dem 18. Dezember 2015 in Kraft und Wirkung. Das Gesetz wurde im Oktober 2015 vom Bundestag beschlossen und im November 2015 hat der Bundesrat dazu seine Zustimmung gegeben.
Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung werden Kommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland auf Vorrat gespeichert. Hintergrund zur Einführung ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006, die alle EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung einer Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.
Auch durch das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung werden alle Internet- und Telefon-Provider veranlasst Verbindungsdaten Ihrer Kunden zu speichern und zur Auswertung für berechtigte Stellen bereitzuhalten.
Gespeichert werden:
- Telefonnummer (Anschlussnummer) der Beteiligten
- Standort der Beteiligten
- Versender- und Empfängernummer
- Beginn, Ende und Dauer der Verbindung
- IP-Adresse der beteiligten Computer
Dabei werden Standort-Daten für einen Zeitraum von 4 Wochen, alle anderen Daten für 10 Wochen gespeichert. Einsicht in Daten bekommen Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften, – Verfassungsschutzämter, Bundesnachrichtendienst und der militärischer Abschirmdienst.
Die betroffenen Telekommunikationsanbieter kritisieren vor allem den Aufwand und die Mehrausgaben für die Umsetzung. Der IT-Verband Bitkom schätzte kürzlich die Kosten für die Speicherung auf einen dreistelligen Millionenbetrag.
Ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung trat in Deutschland bereits im Jahr 2008 in Kraft, wurde aber mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Bundesanzeiger: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s2218.pdf%27]__1450447080422