Recht auf Auskunft

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben Personen einen Auskunftsrecht zu ihren gespeicherten Daten. Der Antrag auf Auskunft kann formlos und ohne Begründung gestellt werden.

Auch eine Negativauskunft ist erforderlich, wenn keine Daten zu der anfragenden Person verarbeitet werden.

Bei einem Auskunftsersuchen sind folgende Informationen nacht Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mitzuteilen:

  • Verarbeitungszwecke,
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden,
  • geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
  • Hinweis zum Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
  • Hinweis zum Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DS-GVO
  • Hinweis zum Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde
  • Herkunft der Daten, ggf. Einwilligungserklärung

Die Auskunftserteilung an die anfragende Person kann nach Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DS-GVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen. Ebenso ist eine Kopie der Daten zur Verfügung zustellen (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO). Erfolgt die Anfrage zum Auskunftsersuchen elektronisch, ist die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Alle Kommunikationswege müssen angemessene Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Die Auskunftserteilung muss unentgeltlich erfolgen (Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO). Für weitere Kopien kann er ein angemessenes Entgelt fordern, ebenso bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen. (Art. 12 Abs. 5 Satz 2). Exzessive Anträge von Auskunftsersuchen einer betroffenen Person können auch abgelehnt werden, sofern die Anfragen nicht in einem angemessenen Abstand erfolgen. In diesem Fall muss man aber die Gründe für die Verweigerung der Auskunft mitteilen und den Anfragenden über Rechtsschutzmöglichkeiten informieren (Art. 12 Abs. 4 DS-GVO).

Bei einem Auskunftsersuchen muss sichergestellt werden, das die Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden, dies betrifft besonders die mündliche Auskunft bspw. am Telefon oder einer elektronischen Auskunftserteilung per eMail. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Anfragenden, ist man Art. 12 Abs. 6 DS-GVO befugt, zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität einzufordern.

Ein Auskunftsersuchen beispielsweise nicht alleine unter Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden.

Das Recht auf Auskunft kennt aber auch Grenzen – so darf das Recht aus Auskunft nicht exzessiv wahrgenommen werden. So befand zum Beispiel das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16 K 2059/21): Ein Auskunftsverlangen betreffend jedwede Art von Daten in einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren ist exzessiv, so dass der Auskunftsverpflichtete die Auskunft verweigern kann.

Bei der Recht aus Auskunft geht es auch rein um die Informationsübergabe, ohne sachlich oder rechtliche Bewertung. So kann die Anfrage auf Recht auf Auskunft nicht gestellt, nach Herausgabe von Daten die rechtsmissbräuchlich sind.

So urteilte das Oberlandesgerichts Hamm zum Auskunftsrecht und seine Grenze: „Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (…).“

Ebenso besagt die DSGVO: Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.