Vollstreckung gegenüber eine Lt.

Nach einem Urteil beim OLG München vom 05.08.2021 unter dem AKtenzeichen 29U 2411/21 ist eine Limited nachdem Brexit keine Limited mehr, sondern eine gbR und somit ergeben sich neue Haftungsgrundlagen.

Mit einem Schreiben vom 12. Januar 2024 mit Aktenzeichen 2024/0027626 wurde mit Wirkung ab 01. Januar 2024 folgender §14 in die Abgabenordnung (AO) eingefügt und somit das Urteil vom OLG München revidiert.

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.

Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab dem 01. Januar 2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist.