Pfändungsgebühren

Die Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung (VwVKostVO) ist eine länderspezifische Kostenordnung, die unter anderem auch die Pfändungsgebühr regelt.

Im Bundesland Brandenburg entsteht bspw. für die Maßnahme einer Pfändung eine Gebühr von 10,50 EUR zzgl. Porto von 3,45 EUR für den Schuldner.

In Niedersachsen ist dies im §3 VwVKostVO – Pfändungsgebühr geregelt:

(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist.

Erhoben werden bei einem Betrag

bis 5 Euro einschließlich 14,00 Euro,

bis 100 Euro einschließlich 28,00 Euro,

bis 500 Euro einschließlich 47,50 Euro,

bis 1.000 Euro einschließlich 75,00 Euro,

über 1.000Euro 110,00 Euro.

(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt.