Erzwingshaft

Im Rahmen der Vollstreckung kann nach § 96 Abs. 1 OWiG eine Erzwingshaft beantragt werden, wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat.

Dabei schließt die Abgabe der Vermögensauskunft nicht aus, dass der Schuldner sich nicht anderweitig liquide Mittel beschaffen kann. Die Abgabe der Vermögensauskunft stellt auch eine Momentaufnahme dar.