Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen zu Verarbeitungstätigkeiten ergibt sich Artikel der DS-GVO.

Inhalt des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten:

  • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, des Vertreters sowie des Datenschutzbeauftragten
  • Zweck der Verarbeitung
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Beschreibung der Kategorien der personenbezogenen Daten
  • Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und Beschreibung der Empfänger
  • Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland (Art. 49 Abs. 1 DSGVO) Beschreibung der TOMs gemäß Art 32 Abs. 1 DSGVO zur Wahrung des Datenschutzes