Die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen zu Verarbeitungstätigkeiten ergibt sich Artikel der DS-GVO.
Inhalt des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, des Vertreters sowie des Datenschutzbeauftragten
- Zweck der Verarbeitung
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Beschreibung der Kategorien der personenbezogenen Daten
- Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und Beschreibung der Empfänger
- Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland (Art. 49 Abs. 1 DSGVO)
Beschreibung der TOMs gemäß Art 32 Abs. 1 DSGVO zur Wahrung des Datenschutzes