Problemfälle

Ausrede des Schuldners: keine Mahnung erhalten

Im Falle einer Vollstreckung kommen immer mehr Schuldner auf den Trick, mitzuteilen, keine Mahnung erhalten zu haben und aus diesem Grund die Vollstreckung abweisen.

Nach einem Urteil des Hamburger Finanzgerichtes (Az.: 5 K 92/22) gilt ein Brief, der innerhalb Deutschlands verschickt wird, aktuell drei Tage nach der Aufgabe als zugestellt, egal, ob dieser bei einem privaten Dienstleister oder der Deutschen Post aufgegeben worden ist.

Die Abgabenordnung (AO) sagt zum Thema „Mahnung vor Vollstreckung“ im § 259:

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

Dennoch bleibt eine Vollstreckung ohne den Nachweis einer vorherigen Mahnung ein strittiges Verfahren und solltes vor einem Verwaltungsgericht landen, kostet es, auch wenn man Ende die Klage gewinnt, viel Zeit und Geld.

Die Empfehlung wäre in diesem Fall: Die Mahnung mit einer neuen Zahlfrist erneut – diesmal nachweislich – neu zustellen und bis dahin die Vollstreckung aussetzen.

Diese Vorgang beim Schuldner protokollieren, um so bei „Wiederholungsfällen“ eine andere AKtengrundlage eventuell zu schaffen.

Kontenleihe – Konten laufen auf minderjährigen Kindern

Ein häufiger Trick von Schuldner neben P-Konten ist, die Konten auf den Namen der (teilweise minderjährigen) Kinder laufen zu lassen. Die ist aber nur dann zulässig, wenn tatsächlich nur die Transaktionen der Kinder bearbeitet werden. Dies wird aber in den seltesten Fällen von den Banken geprüft. Sofern aber eigene Transaktionen durchgeführt werden, handelt es sich rechtlich um eine Kontenleihe.

Die Kontenleihe ist in der Regel durch die vertragliche Beziehung zwischen dem Bankinstitut und dem Kontoinhaber ausgeschlossen. Hauptsächlich wegen § 154 AO (Kontenwahrheit).

Dem Grunde nach kann der Herausgabeanspruch gepfändet werden (gegen die Kinder, mit den Eltern als gesetzliche Vertreter). In jedem Fall sollte ein Hinweis an die Bank gemacht werden, da sowas aus geldwäschetechnischen Gründen nicht zulässig ist.