Der Deutsche Bundestag hat am 11. Mai 2023 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet, am 12. Mai hat der Bundesrat zugestimmt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt somit in Deutschland zum 02. Juli 2023 in Kraft. Nachdem der Bundestag und Bundesrat die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zur Änderung des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 ursprünglich beschlossenen Gesetzes angenommen hat, wurde das Hinweisgeberschutzgesetz nunmehr am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist ein Meldekanal vorzusehen. Für Unternehmen mit ab 250 Beschäftigen muss dies bis zum 02. Juli 2023 erfolgen, vor Unternehmen ab 50 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023.
Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen errichten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den umfassenden Schutz von Hinweisgebern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen einen Hinweis abgeben sowie derjenigen Personen, die Gegenstand einer Meldung oder die von einer Meldung betroffen sind.
Dabei sind folgende Einschränkungen definiert
- Beschränkung auf den beruflichen Kontext
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind nur solche Verstöße umfasst, die sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stand. - Bearbeitung anonymer Hinweise
Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, zwingend ausschließlich anonyme Meldungen zu ermöglichen. Dennoch soll die Meldestelle aber anonyme Hinweise, sofern diese eingehen, bearbeiten.
Bei Nichtumsetzung der Einrichtung einer internen Meldestelle kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden. Die Bußgeldandrohung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder den Betrieb einer internen Meldestelle ist erst ab dem 01. Dezember 2023 anzuwenden.
Der Meldekanal soll als Sprachkanal (z.B. Telefon) bzw. Textkanal (z.B. Brief, EMail, Plattform) und persönliche Zusammenkunft bereit gestellt werden. Im Rahmen der Benachrichtigungspflichten soll spätestens nach 7 Tage eine Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgen und nach spätestens 3 Monaten eine Mitteilung über geplante/ergriffene Maßnahmen. Auf den Meldekanal sollte es stark beschränkten Zugang geben.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen des Hinweisgebers drohen diesem Sanktionen in Form von Geldbußen von bis zu 20.000€.
Bei der Einführung des Hinweisgeberschutz-Gesetzes ist zu beachten, das Mitarbeiter und Dritte Informationen über den Meldekanal haben und wie dieser zu nutzen ist. Hier empfiehlt sich eine interne Schulung bzw. entsprechende
Informationstexte.
Fakten zum Hinweisgeber-Schutzgesetz
- Pflicht zur Einrichtung für öffentliche Stellen und für private Unternehmen – sog. interne Meldestellen
- Pflicht des Bundes zur Einrichtung von externen Meldestellen bei Bundesjustizministerium, BAFiN und Bundeskartellamt, ggf. weitere
- Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen u.a.: Arbeitnehmer, Lieferanten, künftige und ehemalige Mitarbeitende
- Zugang zum internen Meldesystem nur für Arbeitnehmer verpflichtend
- Möglichkeit der ordnungsgemäße Meldung oder Offenlegung innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches
- Schaffung einer Vertraulichkeit
- Schutz vor Repressalien: z.B. Kündigung, Versetzung, negative Beurteilung, Einschüchterung des AN
Umfang der EU-Whistleblower-Richtlinie
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU (z.B. Betrug ggü. Organen der EU)
- Verstoße gegen Binnenmarktvorschriften (z.B. Wettbewerbs- oder Beihilfenrecht)
Umfang des deutschen HinSchG-E (§ 2)
- strafrechtlich relevantes Verhalten
- bußgeldbewehrtes Verhalten zum Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder zum Schutz von Beschäftigten und deren Vertretungsorganen
- Verstöße gegen EU- und nationales Recht (vgl. hierzu u.a. den in der EU-RL genannten sachl. Anwendungsbereich)
- Ausnahmen: z.B.: Berufsverschwiegenheit steht entgegen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.), § 5 HinSchG-E
Lösungsanbieter
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