eRechnung
Seit dem Jahr 2020 besteht für Kommunen die gesetzliche Anforderung E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Zum 1. Januar 2025 trat in Deutschland die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) für B2B-Transaktionen in Kraft. Spätestens ab 2027 müssen Unternehmen ihre Rechnungsstellung vollständig digitalisiert haben. Ziel der E-Rechnungspflicht: Die Effizienz öffentlicher Verwaltungen soll gesteigert, Kosten gesenkt und Nachhaltigkeit gefördert werden.
Das Wachstumschancengesetz – so der Kurzname – vom 27. März 2024 bildet die Grundlage für die neuen Regelungen zur Ausstellung und zum Versand von Rechnungen.
Die Leitweg-ID ist dabei ein eindeutiges Adressmerkmal für den Empfang von eRechnungen.
Ab 1. Januar 2025
- alle Unternehmen müssen strukturierte E-Rechnungen für B2B-Transaktionen empfangen können.
- Versand von nicht-strukturierten E-Rechnungen (z.B. PDFs) bleibt mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.
- Papierrechnungen bleiben weiterhin zulässig.
Ab 1. Januar 2027
- Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 EUR müssen strukturierte E-Rechnungen für B2B-Geschäfte versenden.
- kleinere Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen versenden.
- Unstrukturierte E-Rechnungen erfordern die Zustimmung des Empfängers.
Ab 1. Januar 2028
- allgemeine E-Rechnungspflicht: Alle Unternehmen müssen strukturierte E-Rechnungen empfangen und versenden.
- Ausnahme: Kleinunternehmen gemäß § 19 Abs. 1 UStG dürfen weiterhin Papier- oder unstrukturierte E-Rechnungen ausstellen.
Eine E-Rechnung ist weit mehr als nur ein eingescanntes Dokument oder eine reine PDF-Datei per E-Mail. Nach der gesetzlichen Definition zeichnet sich eine E-Rechnung dadurch aus, dass sie in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format muss eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen. Eine einfache PDF-Rechnung gilt künftig als „unstrukturierte elektronische Rechnung“ und ist den Papierrechnungen gleichgestellt.
Jede E-Rechnung muss gemäß § 14 UStG alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten (z. B. Name/Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer/USt-IdNr., Rechnungsnummer, Lieferdatum, Leistungsbeschreibung und Steuersatz).
Die wichtigsten Formate in Deutschland (gemäß EU-Norm EN 16931)
- XRechnung: Ein reines XML-Datenformat ohne visuelle Darstellung für Menschen. Es ist der Standard im öffentlichen Sektor (B2G) und wird zunehmend im B2B-Bereich genutzt.
- ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): Ein hybrides Format. Es kombiniert eine optisch lesbare PDF-Datei (PDF/A-3) mit einem darin eingebetteten, maschinenlesbaren XML-Datensatz. Dadurch ist es sowohl für Menschen gut lesbar als auch von Systemen automatisiert verarbeitbar.
- EDI-Formate: Bestimmte CEN-konforme Formate zur elektronischen Datenübertragung.
Gesetzliche Ausnahmen
Von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung ausgenommen sind:
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
Fahrausweise
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG
Transaktionen mit ausländischen bzw. nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen
Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Befreit von der Pflicht zur Erstellung strukturierter E-Rechnungen (dürfen weiterhin Papier oder einfache PDFs nutzen), müssen jedoch ab 2025 E-Rechnungen empfangen können.
Vorgaben zur Archivierung
Gesetzliche Grundlagen: GoBD, AO, HGB und UStG schreiben eine Aufbewahrungsfrist von in der Regel 6 bis 10 Jahren vor.
Originalformat: E-Rechnungen müssen im ursprünglichen, strukturierten elektronischen Format (z. B. XML) abgespeichert werden. Ein reiner Ausdruck der XML-Datei oder ein Abspeichern als einfaches PDF genügt den GoBD-Anforderungen nicht.
Revisionssicherheit: Das Archivierungssystem muss Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und ständige Zugänglichkeit für Prüfer gewährleisten.
Stand der eRechnungsportale der Bundesländer:
- Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt
Hier erfolgt die Betreuung durch Dataport. Rechnungen können derzeit per Mail zur Verfügung gestellt werden.
Fragen an: dataporte-rechnungssupport@dataport.de - Rheinland-Pfalz
Rechnungen können derzeit vom Portalbetreiber per Mail zur Verfügung gestellt werden. - Saarland
Das Bundesland Saarland orientiert sich im Rahmen eines länderübergreifenden Kooperationsprojekte am Bundesland Rheinland Pfalz. - Nordrhein-Westfalen
Die Portalanbindung für die betroffenen Verwaltungen befindet sich aktuell in der Umsetzung. - Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Hessen, Bayern
Es ist für Verwaltungen aus den Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Hessen und Bayern möglich, direkt auf die Landesportale (OZG-RE) zuzugreifen, um XRechnungen abzuholen. Weitere Voraussetzungen betreffen die jeweiligen Registrierungen bei den jeweiligen Landesbehörden.