Vergabegrenzen

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es im Rahmen des Vergaberechts der Europäischen Union (EU), gemäß der Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission, neue Schwellenwerte für Ausschreibungen.

Die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte erstreckt sich auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht wurden, sowie auf Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen die Aufforderung zur Angebotsabgabe zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte ist bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt. Bei Überschreitung der Schwellenwerte ist die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verpflichtend.

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (2014/24/EU):

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 221.000 Euro (statt bisher 215.000 Euro)
  • Zentrale Regierungsdienststellen: 143.000 Euro (statt bisher 140.000 Euro)

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG):

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 443.000 Euro (statt bisher 431.000 Euro)

Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU):

Sämtliche genannten Werte sind als Nettowerte ohne Umsatzsteuer zu verstehen.