Amtshilfe aus Österreich

Eine Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung aus Österreich ist im Rahmen des „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 04. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen“ möglich. Ergänzt wurde dieser mit dem Vertrag zwischen der BRD und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (sog. DEU-AUT-Vertrag). Hiernach ist die Beitreibung von Geldbußen bereits ab einerm Betrag von 25 € möglch.

Dieses wird dann wie ein normales Amtshilfeersuchen behandelt.

Das Bundesamt für Justiz ist ebenso grundsätzlich für die Beitreibung von Geldbußen aus den europäischen Mitgliedsstaaten zuständig, allerdings muss die Geldbuße hierfür mindestens 70 € betragen.