Amtshilfe Ausland

Beachten Sie auch folgende Hinweise vom Bundeszentralamt für Steuern: https://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibungZustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html

Österreich
Eine Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung aus Österreich ist im Rahmen des „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 04. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen“ möglich. Ergänzt wurde dieser mit dem Vertrag zwischen der BRD und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (sog. DEU-AUT-Vertrag). Hiernach ist die Beitreibung von Geldbußen bereits ab einerm Betrag von 25 € möglch.

Dieses wird dann wie ein normales Amtshilfeersuchen behandelt.

Das Bundesamt für Justiz ist ebenso grundsätzlich für die Beitreibung von Geldbußen aus den europäischen Mitgliedsstaaten zuständig, allerdings muss die Geldbuße hierfür mindestens 70 € betragen.

Polen
Bei einem Schuldner aus Polen kann eine Auslandsvollstreckung über das BZST veranlasst werden.

Schweiz
Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht kein Amtshilfeabkommen, wie mit Österreich. Man kann ein Amtshilfeersuchen an den deutschen Zoll stellen. Sollte der Schuldner aus der Schweiz bei einer weiteren Einreise nach Deutschland kontrolliert werden, wird die Schuld eingezogen. Zuständig ist das Hauptzollamt in Potsdam.

Mit der Schweiz selbst werden nur Verkehrsordnungswidrigkeiten/Bußgelder ab 70 Euro geahndet. In diesem Fall kann man sich an die zuständige Schweizer Behörde wenden.

Es gibt in der Schweiz sogenannte „Beitreibungsämter“ über die man ein Amtshilfeersuchen stellen kann. Zu beachten ist, dass jeder Kanton ein eigenes Amt hat und das Amtshilfeersuchen in Schweizer Franken umgerechnet ist.

Die Schweizer Steuerbehörden aller Stufen (Bund, Kantone und Gemeinden) unterstehen aber einer umfassenden Geheimhaltungspflicht. Sie sind verpflichtet, die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und Dritten keine Einsicht in die Steuerakten zu gewähren (Art. 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer DBG; SR 642.11). Gemäss Art. 27 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (DE: Bundesministerium der Finanzen BMF, CH: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV) die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

Uruguay
Artikel 26 des DBA Uruguay sieht die Beitreibungshilfe entsprechend der maßgeblichen Vorschrift im OECD-Musterabkommen vor. Allerdings ist in Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d) des DBA festgelegt, dass eine tatsächliche Beitreibungshilfe erst erfolgen kann, wenn die zuständigen Behörden schriftlich Einzelheiten über die Anwendung von Artikel 26 vereinbart haben.

Die Arbeiten an einer solchen Vereinbarung wurden aufgenommen, sind aber noch nicht abgeschlossen. Abhängig vom Zeitpunkt der Verjährung der Vollstreckungsmöglichkeit könnte es sich dennoch für die Kommune lohnen, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Beitreibungshilfe auf dem Dienstweg zu stellen