Insolvenzen

Bei einer Insolvenz ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung eine wichtige Grundlage. Dabei ist nicht die einzelne Fälligkeit entscheidend, sondern das Entstehen des Anspruchs für die Forderung – in der Regel die Bescheidlegung.

Ist die Forderung vor der Insolvenzeröffnung entstanden, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Diese wird nicht gemahnt oder vollstreckt. Die Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter eingreicht werden. Grundbesitzabgabenforderungen werden mit dem Beginn des Jahres insolvenzrechtlich begründet. Damit sind die Grundbesitzabgabenforderungen für das Jahr der Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen.

Ist die Forderung nach Insolvenzeröffnung entstanden, handelt es sich um eine Neuforderung, die man direkt gegen den Schuldner mahnen und vollstrecken kann.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen auf den Insolvenzverwalter über. Ansprüche, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereit begründet waren, sind Insolvenzforderungen. Insolvenzforderungen müssen zur Insolvenztabelle über den Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Bei der Anmeldung der Insolvenzforderungen sollten man das Absonderungsrecht des § 49 InsO geltend machen. Diese Absonderungsrecht berechtigt zur durch Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen für die absonderungsberechtigten Grundbesitzabgaben auch während des laufenden Insolvenzverfahrens. Das Vollstreckungsverbot der Insolvenzordnung gilt nicht für absonderungsberechtigte Gläubiger. Dies kann von Bedeutung sein, wenn die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beantragt werden soll.

Kommt der Insolvenzverwalter den Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Masseverbindlichkeiten nicht nach, kann die Zwangsversteigerung eines eventuell vorhandenen Grundbesitzes beantragt werden. Voraussetzung dafür ist der Erlass eines Duldungsbescheides gegen den Insolvenzverwalter. Der Antrag auf Zwangsversteigerung umfasst dann auch die absonderungsberechtigten Forderungen.

Während dem Insolvenz-Verfahren gilt ein Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen. Auch eine Sicherungshypothek ist eine Vollstreckungsmaßnahme und daher ausgeschlossen.

Praxisfälle
Bestattungskosten und Insolvenz


Bestattungskosten und Insolvenz

Ein Schuldner hat einen Leistungsbescheid für eine Bestattung eine Angehörigen. Nach fruchtloser Mahnung geht der Schuldner in ein vereinfachtes Insolvenzverfahren.

Im ersten Schritt könnte man prüfen, ob es im Familienumfeld noch weitere Bestattungspflichtige gibt, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

Falls nicht, ist die Forderung im Insolvenz-Verfahren anzumelden, da es eine persönliche Schuld ist und keine öffentlich-rechtliche Last.

Die Kosten für die Bestattung sind Nachlassverbindlichkeiten und alle Erben haften dafür gesamtschuldnerisch. So könnte man versuchen, auch weitere Erben über das zuständige Nachlassgericht zu ermitteln. Geregelt ist dies in den §§ 1967 – 1969 BGB). Wenn alle Erben ausschlagen, bleiben die Kosten am Ende bei der Kommune. Auch wenn das Land dann als gesetzlicher Erbe eintreten würde, müssten Schulden aus dem Nachlass nur dann bezahlt werden, wenn auch Guthaben aus dem Nachlass gezogen werden kann.