Datensicherung

Verwahrung von Datensicherungen an fremden Orten

In vielen Kommunen werden immer Worst-Case-Szenarien diskutiert, um die Aufrechterhaltung der Datenverarbeitung in den Kommunen zu sichern. Dabei kommt auch immer die Verwahrung der Datensicherung an fremden Orten zur Diskussion. Generell muss man dort immer abwägen zwischen Aufrechterhaltung der Datensicherheit und Aufrechterhaltung des Datenschutzes.

Generell kann ein verlorenes Datensicherungsmedium von jedem Finder technisch gelesen werden. Um Dinge wie Diebstahl und Verlust auszuschließen, sollten Datensicherungen nicht in privaten Häuslichkeiten verwahrt werden bzw. gegebenen Falls sogar von einem Mitarbeiter außerhalb der Dienstzeit umhergetragen werden.

Generell ist die Empfehlung die Datensicherung in einem sicheren Bankschließfach zu verwahren, um den Fall des Einsturzes des Verwaltungsgebäudes, Brand im Verwaltungsgebäude, Gasexplosionen, Wasserschaden im Verwaltungsgebäude oder ähnliche denkbare Fälle abzudecken und einen Zugriff auf eine Datensicherung in so einem Worst-Case aufrechtzuerhalten.

Der Weg des Mitarbeiters sollte dabei immer direkt zum Ort der Verwahrung führen, um mögliche Verluste bspw. im Supermarkt etc. auszuschließen. Der Weg sollte immer geradlinig und zeitlich sehr kurz dorthin erfolgen, das im Verlustfall der zeitliche Weg des Mitarbeiters jederzeit nachvollzogen werden kann.

Zu empfehlen wäre immer die aktuellste Sicherung anderorts zu verwahren. Der Abstand zwischen dem Wechseln der Datensicherungsmedien im Bankschließfach obliegt dem Ermessen der Kommune.

Man fällt im Fall der Fälle, dem Eintreten eines der oben beschriebenen Worst-Cases, immer auf den Stand der Sicherung zurück, die dann noch verfügbar ist. Im Fall von Einsturz, Brand und ähnlichem immer auf das Band im Bankschließfach.

Wir reden hier von Worst-Case-Szenarien wie Einsturz des Gebäudes, Explosionen, Brand etc., die Wahrscheinlichkeit des Eintretens solcher Fälle liegt wahrscheinlich im einstelligen Prozentbereich, nur will man dann im Falle des Eintretens nicht ohne Lösungsweg oder Rettungsanker dastehen.