Pfändungen

drittschuldnerlose Pfändung
Eine Drittschuldnerlose Pfändung ist praktisch vor Auszahlung an den alten Eigentümer nach einer Zwangsversteigerung der Mehrerlös aus der Zwangsversteigerung. Man pfändet den Ansprüch auf Auszahlung beim Amtsgericht.

Führerscheine
Auch wenn die Pfändung eines Führerscheins einen großen Druck auf den Schuldner ausüben würde, ist die Pfändung eines Führerscheins nicht möglich. Ein Führerschein stellt keinen Vermögenswert dar. Lediglich ein eventuell vorhandenes Fahrzeug könnte gepfändet werden.

Kontenleihenpfändung
Wenn ein Schulder kein eigenes Konto hat und beispielsweise sein Lohn auf das Konto seines Ehepartners überwiesen wird, tritt der Ehepartner als Kontoleihender auf. In diesem Fall tritt der Kontoleihende als Drittschulder auf und man kan einen Pfändungsantrag gegen ihn stellen.

Der Vorteil ist, dass der Lohn, welcher auf das Konto des Dritten eingezahlt wird, mit der Einzahlung auf dem Konto keinem Pfändungsschutz unterliegt. Sie können daher den vollen Betrag pfänden.

Sollte der Schuldner einen Pfändungsschutz wollen, dann muss er ein eigenes Konto beantragen und dies als P-Konto führen.

Kontopfändung Ausland
Viele Vollstreckungsmaßnahmen sind als Ausübung nationaler Hoheitsgewalt stets auf das Inland beschränkt. Dies schränkt auch eine Kontopfändung bei einer Bank im Ausland stark ein. Soweit eine Vollstreckungsmaßnahme die Souveränität eines anderen Staates berührt, ist diese Maßnahme nicht zulässig.

Handelt es sich bei der Forderung um eine Steuer oder sonstige Abgabe im Sinne der EU-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), kann die zuständige ausländische Verbindungsstelle um Amtshilfe ersucht werden.

Informationen dazu findet man im § 10 des deutschen EU-Beitreibungsgesetzes.

Ebenso könnte man einen europäischen Zahlungsbefehl erteilen: https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-de.do

Pfändungsgebühren
Die Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung (VwVKostVO) ist eine länderspezifische Kostenordnung, die unter anderem auch die Pfändungsgebühr regelt.

Im Bundesland Brandenburg entsteht bspw. für die Maßnahme einer Pfändung eine Gebühr von 10,50 EUR zzgl. Porto von 3,45 EUR für den Schuldner.

In Niedersachsen ist dies im §3 VwVKostVO – Pfändungsgebühr geregelt:

(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist.

Erhoben werden bei einem Betrag

bis 5 Euro einschließlich 14,00 Euro,

bis 100 Euro einschließlich 28,00 Euro,

bis 500 Euro einschließlich 47,50 Euro,

bis 1.000 Euro einschließlich 75,00 Euro,

über 1.000Euro 110,00 Euro.

(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt.

Rückzahlungsanspruch einer Pfändung
Erfolgte eine Lohn-Pfändung oder Zahlung eines Arbeitgebers in falscher Höhe hat der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen Sie, weil Ihnen das Geld in der Höhe nicht zustand.