Kontopfändung

Kontenleihenpfändung
Wenn ein Schulder kein eigenes Konto hat und beispielsweise sein Lohn auf das Konto seines Ehepartners überwiesen wird, tritt der Ehepartner als Kontoleihender auf. In diesem Fall tritt der Kontoleihende als Drittschulder auf und man kan einen Pfändungsantrag gegen ihn stellen.

Der Vorteil ist, dass der Lohn, welcher auf das Konto des Dritten eingezahlt wird, mit der Einzahlung auf dem Konto keinem Pfändungsschutz unterliegt. Sie können daher den vollen Betrag pfänden.

Sollte der Schuldner einen Pfändungsschutz wollen, dann muss er ein eigenes Konto beantragen und dies als P-Konto führen.

Kontopfändung Ausland
Viele Vollstreckungsmaßnahmen sind als Ausübung nationaler Hoheitsgewalt stets auf das Inland beschränkt. Dies schränkt auch eine Kontopfändung bei einer Bank im Ausland stark ein. Soweit eine Vollstreckungsmaßnahme die Souveränität eines anderen Staates berührt, ist diese Maßnahme nicht zulässig.

Handelt es sich bei der Forderung um eine Steuer oder sonstige Abgabe im Sinne der EU-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), kann die zuständige ausländische Verbindungsstelle um Amtshilfe ersucht werden.

Informationen dazu findet man im § 10 des deutschen EU-Beitreibungsgesetzes.

Ebenso könnte man einen europäischen Zahlungsbefehl erteilen: https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-de.do