BGB – elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist nicht gleich zu setzen mit der Personensorge des Kindes nach BGB. Die Landesregierung wollte mit der Aufnahme der elterlichen Sorge eine Gleichstellung sogenannter „Patchwork-Familien“ erwirken und somit verheiratete Paare nicht schlechter stellen in der Betrachtung des KitaG.

Die elterliche Sorge umfasst unter anderem:

  • Pflege (§ 1631 Abs.1 BGB) – alles was leiblichen und seelischen Wohlergehen des Kindes dient und Grundbedürfnisse nach Ernährung, Bekleidung, Wohnung, Behütung und Zuwendung befriedigt,
  • Erziehung (§ 1631 Abs.1 BGB, §§ 1626 Abs.2, 1627 BGB),
  • Beaufsichtigung (§ 1631 Abs.1 BGB) – Verpflichtung, das Kind und Dritte vor Schaden durch das Kind zu bewahren,
  • Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 Abs.1 BGB),
  • Ausbildungs- und Berufswahl (§ 1631a BGB),
  • mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen (§ 1631b BGB), 1),
  • Herausgabeanspruch gegenüber Dritten (§ 1632 Abs. 1 BGB),
  • Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen (§ 1631 Abs. 2 BGB),
  • Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion,
  • Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen,
  • Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.,
  • Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen),

Diese Inhalte fässt man auch unter dem Begriff „tatsächliche Personensorge“ zusammen. Auch wenn der Partner nicht der personensorgeberechtigte Elternteil ist, so nimmt er doch vermutlich Teile der elterlichen Sorge wahr. Deshalb verwaist das KitaG Brandenburg im §2a (1) auch explizit aus: „Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen.“