Bewacher-Register

Die Wohnsitzbehörde muss die Wachpersonen hinsichtlich Zuverlässigkeit prüfen und eine Zulassung oder Nicht-Zulassung aussprechen. Bei Nicht-Zulassung (Zurückweisung) der Wachperson wegen Unzuverlässigkeit hat dann das Bewachungsunternehmen die Person zeitnah aus dem Bewacher-Register abzumelden.

Wird die Wachperson nicht aus dem Bewacher-Register abgemeldet bzw. wird eine weitere Beschäftigung im Bewachungsbereich festgestellt wird, hat die Betriebssitzbehörde dem Unternehmen für diese Person die Beschäftigungsuntersagung zu erteilen.

Die Untersagung gilt dann aber nur für das „Bewachen“, in der Praxis machen die Betriebe dann aus dem Aufgabenbereich der Person ein „Überwachen“. Für solche Fälle ist im § 29 GewO eine Nachschau vorgesehen.