Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab 1.1.2025
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Nach dem BMF Schreiben vom 28.06.2024 IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009 besteht ab dem 1.1.2025 eine Mitteilungspflicht über TSE-Einheiten nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO). Sofern eine mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattete Kasse verwendet wird, ist dies dem Finanzamt künftig über das Programm „Mein ELSTER“ und der ERiC-Schnittstelle mitzuteilen.
Dabei gilt folgendes:
- ist die TSE-Kasse vor dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen
- wird die TSE-Kasse ab dem 1.7.2025 angeschafft, hat die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu erfolgen
- wird eine gemeldete TSE-Kasse ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden. Es ist zu
beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich (Nr. 1.16.2.6 des AEAO
zu § 146a).
Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
Link zum BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=6
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