Umsatzsteuer
Sonderfälle
- Straßenreinigungsgebühren
Unabhängig ob die Reinigung in Eigenleistung oder durch Drittbeauftragung erbracht wird, sind Straßenreinigungs-Gebühren keine umsatzsteuerpflichtigte Leistung. Als Rechtsgrundlage dienen bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 KAG NRW, § 49a BbgStrG Brandenburg oder § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, welche diese Gebühren als Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe definiert. - Photos per PointID im Einwohnermeldeamt
Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 26.02.2025 (S 7107.2.1-23/26 St33) unter Punkt 4.8 festgelegt, dass die (Weiter-) Berechnung der Kosten für das Lichtbild von PointID-Geräten der Beundesdruckerei eine Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung darstellt und somit nicht steuerbar ist. - Feuerwehren
Sofern Tätigkeiten der Feuerwehr gegen Entgelt erbracht werden, erfüllen sie grundsätzlich die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG. In vielen Fällen erhebt die Feuerwehr über ihre Leistungen Gebühren mittels Gebührenbescheid, weshalb sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG handelt. Erfüllt die Feuerwehr ihre Pflichtaufgaben, können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Sollten daher für derartige Leistungen Gebühren erhoben werden (z.B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung), sind diese mangels Wettbewerbs nicht steuerbar. Bei Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr tritt die Feuerwehr in Wettbewerb zu Privaten. Insofern sind entsprechende Leistungen steuerbar.
Wenn eine Gemeinde für eine andere Gemeinde vollständig die Tätigkeit der Feuerwehr einschließlich der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt übernimmt, liegt kein Wettbewerb zu Privaten vor. Werden demgegenüber nur die Leistungen der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt gegen Entgelt in Anspruch genommen, besteht eine Wettbewerbssituation. - Forst / Holz
§ 24 Abs. 1 UStG i.d.F. des Jahres 2022 lautet: „Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt
festgesetzt:- für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
- für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
- für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage.“
- Friedhof
Mit der Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gemäß § 2b UStG gerät auch das kommunale Friedhofs- und Bestattungswesen stärker in den Fokus des Umsatzsteuerrechts. Werden Leistungen gegen Gebühr oder Entgelt erbracht, liegt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor.Grabnutzungsrechte, Beisetzungsrechte und NebenleistungenEin Kernpunkt betrifft die Überlassung von Grabstätten (Reihen-, Wahlgräber, Kolumbarien oder Urnennischen).
- Individualisierte Parzellen (Steuerfrei): Wird dem Bürger eine räumlich abgrenzbare Parzelle unter Ausschluss Dritter überlassen, handelt es sich um eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a UStG). Da Leistungsempfänger (Hinterbliebene) als Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, entfällt ein Wettbewerbsvorteil, weshalb Kommunen hier nicht unternehmerisch/steuerpflichtig tätig werden.
- Unselbstständige Nebenleistungen: Typische Leistungen, die direkt an die Überlassung der Parzelle gekoppelt sind, teilen das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung. Dazu zählen u. a. das Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, der Leichentransport auf dem Friedhof, die allgemeine Friedhofsinstandhaltung (Friedhofsunterhaltungsgebühr) sowie Genehmigungsgebühren für Grabmale.
- Anonyme/Nicht-individualisierte Gräber (Steuerpflichtig): Fehlt eine räumlich abgegrenzte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter, greift die Steuerbefreiung nicht. Solche Leistungen sind – bei Überschreitung der Wettbewerbsgrenzen – umsatzsteuerpflichtig.
Feierhallen, Kapellen und Kühlräume
Auch die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten zur Aufbahrung oder Trauerfeier (Friedhofskapellen, Abschiedsräume) sowie Kühlzellen zur Leichenaufbewahrung gilt primär als steuerfreie Grundstücksüberlassung.
Achtung bei Zusatzleistungen: Dienen die Gebühren rein für Raum, Heizung, Beleuchtung oder Kerzenständer, bleibt die Leistung steuerfrei. Werden jedoch prägende, darüber hinausgehende Dienstleistungen erbracht, die der Gesamtleistung einen gewerblichen Charakter verleihen, entsteht Steuerpflicht.
3. Eigenständige Dienstleistungen: Satzungsvorbehalt entscheidet
Bei Einzelleistungen wie Umbettungen, Abräumen von Gräbern oder Nachbestattungen kommt es entscheidend auf die örtliche Friedhofssatzung an: Wettbewerbsprüfung nach Satzungsrecht
- Satzungsvorbehalt (Steuerfrei): Ist eine Leistung laut Friedhofssatzung ausschließlich dem kommunalen Friedhofsträger vorbehalten (kein privater Dienstleister darf tätig werden), besteht kein Wettbewerb. Die Kommune handelt hoheitlich und steuerfrei.
- Freigabe für Private (Steuerpflichtig): Gestattet die Satzung, dass auch private Steinmetze, Gärtner oder Bestatter diese Arbeiten auf dem Friedhof ausführen, tritt die Kommune in Wettbewerb und wird – sofern die Freigrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten ist – steuerpflichtig.
- Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
Ob Turnhallen, Schwimmbäder oder Mehrzweckarenen: Die Überlassung kommunaler Sportstätten an Vereine, Schulen oder Betreiber birgt erhebliche umsatzsteuerliche Tücken. Gemäß Abschnitt 4.12.11 UStAE entscheidet die Art der Nutzung und der Nutzerkreis darüber, ob Entgelte steuerfrei, steuerpflichtig oder aufzuteilen sind.Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch bei Sportanlagen, Mehrzweckhallen oder Kulturstätten stoßen Kommunen schnell an Ausnahmeregelungen: Denn die Vermietung von sogenannten Betriebsvorrichtungen (z. B. Flutlicht, Schwingböden, Anzeigetafeln, Tribünen oder Beckentechnik) ist zwingend umsatzsteuerpflichtig!
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschn. 4.12.11) regelt detailliert, wie Kommunen und Hallenbetreiber abrechnen müssen[cite: 3].
Überlassung an Endverbraucher (z. B. Bürger, Kursteilnehmer, Einzelsportler)
Überlässt die Kommune oder ein Eigenbetrieb die Sportanlage direkt an den Endnutzer zur sportlichen Betätigung (z. B. Nutzung der Tennis- oder Squashhalle durch Bürger), liegt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor. Eine Aufteilung in steuerfreie Gebäudenutzung und steuerpflichtige Geräte ist hier unzulässig.
Zwischenvermietung der gesamten Anlage an einen Pächter/Betreiber
Pachtet ein externer Betreiber oder Sportverein eine gesamte kommunale Sportstätte (z. B. ein Hallenbad oder Stadion), um diese eigenverantwortlich an Dritte zu überlassen, gilt das Aufteilungsgebot:
- Steuerfreier Grundstücksteil: Grund und Boden, Gebäude, Hülle, Umkleiden, Massageräume, Duschen im Gebäude, allgemeine Beleuchtung.
- Steuerpflichtiger Betriebsvorrichtungsteil: Schwimmbecken, Flutlicht, Anzeigetafeln, Schwingböden, Bestuhlung, Tore, Vorrichtungen.
Zur Ermittlung der Steuerquote schreibt die Finanzverwaltung eine Kalkulation auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten (unter Berücksichtigung von AfA-Sätzen und kalkulatorischen Zinsen) vor.
Klassisches Beispiel (Abschnitt 4.12.11 Abs. 3 UStAE): Bei einem Hallenbad entfallen im BMF-Beispiel nach AfA (2% Gebäude vs. 5% Betriebsvorrichtungen) und Zinsen 40 % der Gesamtkosten auf Gebäude/Grundstück (steuerfrei) und 60 % auf Betriebsvorrichtungen (steuerpflichtig). Der Pachtzins muss entsprechend im Verhältnis 2/5 zu 3/5 aufgeteilt werden.
Vermietung von Mehrzweck- und Veranstaltungshallen
Bei der tageweisen oder stundenweisen Überlassung von Bürgerhäusern, Kultur- oder Sporthallen an Veranstalter (Konzerte, Prüfungen, Versammlungen) entscheidet die Sicht des Durchschnittsverbrauchers / der Nutzungszweck:
- Nutzung rein als Raum (Steuerfrei): Bucht eine Schulungseinrichtung die Mehrzweckhalle nur für eine schriftliche Prüfung, kommt es auf Betriebsvorrichtungen nicht an. Die Vermietung bleibt vollständig steuerfrei.
- Nutzung mit Ausstattung (Aufteilungspflicht): Werden Tribünen, Ton- und Lichtanlagen, Bühnen oder spezielle Sportböden für ein Event mitgemietet, muss die Miete in einen steuerfreien Raumanteil und einen steuerpflichtigen Ausstattungsanteil aufgeteilt werden.
Für die Abgrenzung in den Kommunalfinanzen liefert der UStAE klare Vorgaben für alle Sportstättenarten:
Sportstättenart Steuerfreier Grundstücksteil Steuerpflichtige Betriebsvorrichtung Sporthallen / Mehrzweckhallen Gebäude, Duschen, Umkleiden, bewegliche Trennwände, Schwingböden (in Mehrzweckhallen) Sport- & Turngeräte, Schwingböden (reine Sporthallen), Tribünen, Licht-/Bühnentechnik, Bestuhlung Schwimmbäder Duschräume, Toiletten, Technikräume, Emporen, allgemeine Beleuchtung Schwimmbecken, Sprunganlagen, Außenduschen, Solarien, Saunaeinrichtungen, Liegewiesenrasen Sportplätze & Stadien Kassenhäuschen, Gebäude-Umkleiden, Überdachungen, Einfriedungen Hergerichtete Rasenflächen, Rasenheizung, Laufbahnen, Flutlichtanlagen, Anzeigetafeln, Sperrgitter