Umsatzsteuer

Sonderfälle

  • Straßenreinigungsgebühren

    Unabhängig ob die Reinigung in Eigenleistung oder durch Drittbeauftragung erbracht wird, sind Straßenreinigungs-Gebühren keine umsatzsteuerpflichtigte Leistung. Als Rechtsgrundlage dienen bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 KAG NRW, § 49a BbgStrG Brandenburg oder § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, welche diese Gebühren als Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe definiert.