Umsatzsteuer

Sonderfälle

  • Straßenreinigungsgebühren

    Unabhängig ob die Reinigung in Eigenleistung oder durch Drittbeauftragung erbracht wird, sind Straßenreinigungs-Gebühren keine umsatzsteuerpflichtigte Leistung. Als Rechtsgrundlage dienen bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 KAG NRW, § 49a BbgStrG Brandenburg oder § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, welche diese Gebühren als Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe definiert.

  • Photos per PointID im Einwohnermeldeamt
    Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 26.02.2025 (S 7107.2.1-23/26 St33) unter Punkt 4.8 festgelegt, dass die (Weiter-) Berechnung der Kosten für das Lichtbild von PointID-Geräten der Beundesdruckerei eine Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung darstellt und somit nicht steuerbar ist.

  • Feuerwehren
    Sofern Tätigkeiten der Feuerwehr gegen Entgelt erbracht werden, erfüllen sie grundsätzlich die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG. In vielen Fällen erhebt die Feuerwehr über ihre Leistungen Gebühren mittels Gebührenbescheid, weshalb sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG handelt. Erfüllt die Feuerwehr ihre Pflichtaufgaben, können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Sollten daher für derartige Leistungen Gebühren erhoben werden (z.B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung), sind diese mangels Wettbewerbs nicht steuerbar. Bei Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr tritt die Feuerwehr in Wettbewerb zu Privaten. Insofern sind entsprechende Leistungen steuerbar.
    Wenn eine Gemeinde für eine andere Gemeinde vollständig die Tätigkeit der Feuerwehr einschließlich der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt übernimmt, liegt kein Wettbewerb zu Privaten vor. Werden demgegenüber nur die Leistungen der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt gegen Entgelt in Anspruch genommen, besteht eine Wettbewerbssituation.