Verjährung
Damit eine Vollstreckung nicht verjährt, sind regelmäßige Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung notwendig. Im einfachsten Fall sendet man in regelmäßigen Abständen eine Zahlungserinnerung mit aktuellem Datum und erneuter Fristsetzung. Der Abstand sollte nicht größer als drei Monate sein. Zwischenzeitlich muss man versuchen mit dem Maßnahmen der Vollstreckung weiterzukommen (Arbeitgeberabfragen, Vollstreckungsportal).
Die Verjährungsfrist bei Bußgeldern bis 1.000,00 EUR beträgt 3 Jahre und bei über 1.000,00 EUR 5 Jahre und beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Dabei kann die Verjährung im Rahmen einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) ruhen. Hier wäre zu prüfen wann die Ratenzahlung bewilligt wurde und ab wann keine Zahlungen mehr geleistet wurden und ob der o.g. Zeitrahmen damit noch abgedeckt ist. (§34 OWiG).