Grundsteuer

Erlass der Grundsteuer
Unter gewissen Umständen kann man einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen bspw. bei wesentlicher Ertragsminderung. Die Voraussetzungen dazu findet man im § 33 GrStG. Für Veranlagungszeiträume ab 2025 ist dann für bebaute Grundstücke § 34 der neuen Fassung einschlägig.

Das BMF Amtliches Handbuch Bewertung/Grundsteuer regelt im § 32 Er­lass für Kul­tur­gut und Grün­an­la­gen außerdem den Erlass der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen.

Dort heißt es:
Die Grundsteuer ist zu erlassen

  1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. 2Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlass von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
  2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. 2Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

herrenlose Grundstücke
Gibt es für ein Gründstück keine Erben oder hat ein Grundstückseigentümer das Eigentum aktiv aufgegeben, wird das Grundstück als herrenlos geführt. Das man keinen Eigentümer als Bescheidempfänger hat, sollte man die Bescheide öffentlich bekanntgeben, damit keine Festsetzungsverjährung eintritt. Mit dem zuständigen Finanzamt könnte man eine Zwangsversteigerung des Grundstücks vorantreiben, dessen Erlös zwar dem Land zufallen würde, aber man hätte wieder einen Bescheidempfänger für regelmäßig Einnahmen der Grundsteuer.

Mit der Übereinkunft mit dem Finanzamt kann das Finanzamt vor dem Vollstreckungsgericht als gesetzlicher Vertreter bestimmt werden und das Verfahren kann laufen. Ohne einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers sagt das Vollstreckungsgericht NEIN!

Das Land hat nach §928 II BGB ein Aneigungsrecht. Das jeweilige Bundesland wird aber erst dann Eigentümer, wenn es sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Somit ist es vorher auch nicht zuständig. Die Kommune selbst kann beim zuständigen Amtsgericht “die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1882 BGB für unbekannte Beteiligte, hier für die unbekannten Eigentümer des betroffenen Grundstücks,” beantragen.

Der Fachbegriff hierfür ist „Fiskalerbe“. Das Land tritt als Rechtsnachfolger des Erblassers ein und es gehen sämtliche Verbindlichkeiten auf das Land über.

Die gesetzlichen Regelungen zum Thema Staatserbschaften finden man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1936, 1937, 1924 ff, 1942 ff, 1938, 1964, 1942 Absatz 2, 2011, 1937, 2247, 1939, 1940 und § 780 ZPO. Darin ist auch geregelt, dass der Staat die Erbschaft nicht ausschlagen kann. (§§ 1936, 1942 BGB)

Der Staat hat aber umfassende Haftungsbeschränkungen für das Fiskalerbe, gibt es mehrere Nachlassgläubiger strebt der Staat eine Zwangversteigerung an.

Widerspruch mit der Begründung die Grundsteuer wäre verfassungswidrig

Mit unter gehen Widersprüche gegen die Grundsteuer ein, mit der Maßgabe dass diese verfassungswidrig sind.

Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid mit der Begründung, die Grundsteuer wäre verfassungswidrig, ist unbegründet und abzulehnen. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune kann nur erfolgreich sein, wenn diese den vom Finanzamt übermittelten Messbetrag falsch übernommen hat oder einen anderen, als den von den Gemeindevertretern/Stadtverordneten beschlossenen Hebesatz angewandt hat.

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid sind ausschließlich beim Finanzamt vorzubringen, da die Gemeinde gemäß § 182 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 AO an die Feststellungen des Grundsteuermessbescheids gebunden ist. Die Bindungswirkung gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht unanfechtbar bzw. diesbezüglich ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Bindung setzt in zeitlicher Hinsicht somit bereits mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids – also vor dessen formeller Bestandskraft – ein.