Buchhaltung

Zuordnung von Zahlungen
Sofern der Einzahler keinen expliziten Text angibt, wofür seine Zahlung verwendet werden soll, hilft ein Blick in den § 225 der Abgabenordnung, der eine Reihenfolge der Tilgung vorschreibt. Bei Bußgeldern regelt § 94 OWiG die Tilgungsreihenfolge.

§ 225 Abgabenordnung – Reihenfolge der Tilgung

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

Erfolgt die Zahlung auf Grund einer Pfändung gilt als Reihenfolge:
a) Zwangsgelder
b) Geldbußen und Auslagen (kompletter Bußgeldbescheid)
c) Hauptforderungen nach Fälligkeit (alt vor neu)
d) Zinsen aus Gewerbesteuer
d) Mahngebühren und Auslagen
e) Säumniszuschläge vor Verzugszinsen