Niederschlagung
Bei Niederschlagungen unterscheidet man zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Niederschlagung. Der Vorteil einer Niederschlagung ist, das die offenen Forderungen aus der laufenden Forderungen herausgenommen werden und man somit eine bereinigte Liste der Offenen Posten hat. Die Niederschlagung bereinigt die offenen Forderungen der Bilanz.
Ist eine Person nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig, nicht auffindbar können Forderungen für maximal 3 Jahre befristet niedergeschlagen werdem, dann wird erneut geprüft und versucht die Forderungen einzutreiben.
Eine unbefristete Niederschlagung erfässt man wenn die Beitreibung keinen dauerhaften Erfolg anzeigt. Zum Beispiel weil der Schuldner verstorben ist. Dies wäre dann aber näher in Richtung Erlass der offenen Forderungen zu betrachten.
Trotz einer Niederschlagung können weiter Maßnahmen der Beitreibung/Vollstreckung durchgeführt werden.
Die Niederschlagung ist eine interne Verwaltungsentscheidung, mit der man festlegt, dass eine Forderung derzeit nicht beitreibbar ist. Ob unbefristet oder befristet ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur vorübergehend ist (z.B. Schuldner unbekannt verzogen), wird befristet niedergeschlagen, wenn aber erkennbar ist, dass der Zahlungspflichtige auch langfristig nicht in der Lage ist zu bezahlen, wird unbefristet niedergeschlagen. Unbefristete Niederschlagungen werden zwar in das Niederschlagungsverzeichnis eingetragen, in der Regel nicht mehr überwacht.