Rechtsanspruch

Die Festsetzung des Rechtsanspruchs dient als Voraussetzung für die Betreuungsverträge und sollte vor Vertragsabschluss erfolgt sein. Liegt keine Festsetzung vor, wird der unbedingte Rechtsanspruch von 6 Stunden im vorschulischen und von 4 Stunden im Grundschulbereich für Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahrs bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsklasse angenommen. Die Festsetzung sind an die tatsächlichen Situationen der Eltern anzupassen. Hierzu ist die Mitwirkung der Eltern nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I erforderlich.
In § 66 SGB I werden die Folgen fehlender Mitwirkung benannt (ganz oder teilweise Versagung der Leistung).
Für die Betreuung vor Vollendung des ersten Lebensjahrs und nach der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe (außer IKTB) muss eine Prüfung und Festsetzung des bedingten
Rechtsanspruchs erfolgen. Auch der erweiterte Rechtsanspruch über 6 Stunden im vorschulischen und über 4 Stunden im Grundschulbereich muss geprüft und in einem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Hier ist immer eine Prüfung des jeweilen Enzelfalls notwendig und ist in der Begründung des Verwaltungsaktes festzuhalten.