MELDEPFLICHT

Meldepflicht Wohnwagen/Wohnmobile
Auch wenn man in einem Wohnmobil oder Wohnwagen für einen längeren Zeitraum lebt, unterliegt man den Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG). Bei vielen besteht aber das Problem, das sie keine gültige Meldeadresse und auch keinen dauerhaften Standort haben.

Dennoch definiert das BMG im § 2 Abs.1: Als Einwohner gelten dabei alle Personen, die im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde wohnen. Was somit auch Wonmobile und Wohnwagen mit umschließt. Im § 20 Satz 1 BMG wird eine Wohnung, als umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Fortführend im § 20 Satz 3 BMG: „Wohnwagen und Wohnschiffe sind dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) setz in Nr. 20 Abs. 2 BMG-VwV „Wohnmobile stehen Wohnwagen gleich“ fest.

Wird ein Wohnmobil oder Wohnwagen auch nur dem Verdacht nach, als Wohnung genutzt, hat die Meldebehörde Anspruch auf die Informationen, ob ein Wohnmobil/Wohnwagen überhaupt nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird, um zu beurteilen, ob hier eine dauerhafte Nutzung als Wohnung vorliegt und somit unter die Dieser Anspruch richtet sich aber nur gegen die meldepflichtige Person. Gegen den Fahrzeughalter als solchen hat die Meldebehörde keinen Auskunftsanspruch.

Eine Ausnahme besteht beim stehen auf gewerblichen Flächen bzw. auf Beherbungsstätten wie bspw. Zeltplätzen. Dieses ist geregelt in § 29 Absatz 4 BMG.

Ist man in Deutschland mit einer anderen Wohnung auf der Grundlage der allgemeinen Meldepflicht (§ 17 BMG) gemeldet (Fall des § 29 Abs.4 Satz 1 BMG, unterliegt er im Zusammenhang mit der Nutzung des gewerblichen Stellplatzes nicht der allgemeinen Meldepflicht des § 17 BMG. Dies gilt ohne zeitliche Begrenzung. Diese Regelung soll unnötige Bürokratie vermeiden.

Ist man nicht in Deutschland mit einer anderen Wohnung auf der Grundlage der allgemeinen Meldepflicht (§ 17 BMG) gemeldet (Fall des § 29 Abs.4 Satz 2 BMG), so unterliegt er nach 3 Monaten in Zusammenhang mit der Nutzung des gewerblichen Stellplatzes der allgemeinen Meldepflicht des § 17 BMG.