Wunsch- und Wahlrecht Kita
Das Wunsch- und Wahlrecht für die Auswahl einer Kita ist verankert im § 5 SGB VIII. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5. 5 SGB VIII ist zu prüfen. Hierzu müssen die Eltern einen Antrag bei ihrer jeweiligen Wohnortkommune stellen. Der Antrag sollte eine Begründung enthalten.
Folgende Tatbestände sind insbesondere zu prüfen:
- Hat die Wohnortkommune einen bedarfsgerechten Platz für das jeweilige Kind?
- Entstehen der Wohnortkommune durch die Betreuung in einer anderen Kommune unverhältnismäßige Mehrkosten?
- Stellt die Begründung eine familiäre und berufliche Vereinbarkeit, oder die besondere familiäre Situation dar? Oder hat die Begründung eine so hohe Gewichtung, dass eine Ablehnung in den familiären Alltag oder die familiäre Situation eingreifen würde?
In diesem Zusammenhang ist auch der § 9 Abs. 1 SGB VIII zu beachten, denn die Personensorgeberechtigten bestimmen die Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes bei der Bestimmung der religiösen Erziehung.
Der Wille der Eltern hat einen sehr hohen Stellenwert und kann nur aus gewichtigen Gründen abgelehnt werden.