Widersprüche gegen GEZ / Beitragsservice

Immer wieder gibt es den kommunalen Meldebehörden Schreiben zum Reizthema „GEZ / Beitragservice“. Mit einer einseitigen Auslegung der DSGVO oder eine „Auskunftsperre zur GEZ“ versuchen die Bürger sich gegen die Datenübermittlung an den Beitragsservice zu widersetzen. Teilweise mit der Androhung von Schadensersatz im Widerholungsfall.

Eine der Hauptpunkt ist meist, dass der Beitragsservice keine juristische Person sei und demzufolge keine Daten erhalten dürfe. Anderer Ansatz ist oft, das die Datenübermittlung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße. Ebenso wird meist als Grund vorgetragen, dass der Rundfunkstaatsvertrag ein Vertrag der Bundesländer unter sich ist und man als Bürger diesem Vertrag nie beigetreten ist.

Die Rechtsgrundlage für den Beitragsservice ehemals GEZ ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die rechtliche Wirkung hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch, dass alle Landtage der Bundesländer diesem zugestimmt haben. Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in jedem einzelnen Bundesland zu einem verbindlichem Landesrecht für alle Bürger geworden. Rechtlich verantwortlich für die Erhebung des Beitrags und für seine Verwendung sind die einzelnen Landesrundfunkanstalten.

Für die Datenübermittlung finden man im Rundfunkstaatsvertrag eine entsprechende Regelung in § 11 Abs. 5 Satz 1:

Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

Familienname,
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
frühere Namen,
Doktorgrad,
Familienstand,
Tag der Geburt,
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
Tag des Einzugs in die Wohnung
.

Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen über den Datenabgleich ist nicht vorgesehen. Ebenso besteht kein Widerspruchsrecht der Personen.

Der § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält Vorgaben, wofür die Landesrundfunkanstalten die übermittelten Daten verwenden dürfen. Die Verantwortung für die rechtmäßige Verarbeitung der Daten liegt insoweit bei den Landesrundfunkanstalten, nicht bei den Meldebehörden, die diese Daten übermittelt haben. Diese Datenübermittlung steht auch im Einklang mit § 36 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Auch im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung ist die Übermittlung mit dem geltenden Recht vereinbar. Die Meldebehörden verarbeiten personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Artikel 21 Abs. 1 DSGVO gibt einer betroffenen Person zwar das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Dafür muss die betroffene Person jedoch Gründe vortragen, die auf ihrer besonderen persönlichen Situation beruhen. Allgemeine, generelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung oder eine vorgetragene angebliche generelle Rechtswidrigkeit schließt der Artikel 21 aber aus. (EuGH, Urteil vom 9.1.2025-C-394/23, Rn. 66/67).

In Bezug auf Artikel 22 DSGVO muss dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, das dieser für diesen Fall überhaupt nicht anwendbar ist. Es handelt sich zwar um eine automatisierte Datenübermittlung, die aber rechtlich vorgeschrieben ist. Mit der Datenübermittlung erfolgt aber keine Entscheidung inhaltlicher Art gegenüber der betroffenen Person, wie in Artikel 22 DSGVO formuliert.

Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung (§ 51 Bundesmeldegesetz – BMG) ist abzulehnen. Durch die Datenübermittlung ist von keiner Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit auszugehen.

Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die Datenübermittlungen an den Beitragsservice rechtswidrig sind, muss er den Rechtsweg beschreiten (je nach Regelung in den einzelnen Bundesländern entweder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zuvor Durchführung eines Widerspruchsverfahrens).