AUSKÜNFTE AN MANDATSTRÄGER

Ortsbürgermeister oder Mandatsträger kommen immer wieder auf die kommunalen Meldeämter zu und fordern Daten aus dem Einwohnermeldebestand. Doch was ist wirklich rechtlich zulässig?

Auskünfte aus dem Melderegister werden nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) abgearbeitet und müssen im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGBO) sein. Grundsätzlich haben Mandatsträger das Recht auf eine einfache bzw. erweiterte Melderegister-Auskunft. Dieses ist geregelt im §§ 44 und 45 des Bundesmeldegesetzes. Hierbei ist die gesuchte Person u. a. eindeutig zu benennen bzw. muss eindeutig identifizierbar sein.

Weiterhin könnte eine Gruppenauskunft nach § 46 Bundesmeldegesetz möglich sein. Hierzu ist allerdings ein öffentliches Interesse notwendig. Gemäß Punkt 46 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes ist unter öffentlichem Interesse, das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln.

Entsprechend § 50 Bundesmeldegesetzes gibt es weitere besondere Fälle, wo eine Auskunft erteilt werden darf. Hierbei ist in § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz geregelt, dass Mandatsträger Daten über eingeschränkt Alters- und Ehejubiläen erhalten dürfen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffene Person haben aber das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 des § 50 BMG zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist-

Daher kommt es auch immer wieder dazu, dass in den Aufstellungen der Alters- und Ehejubiläen einige dieser Jubiläen nicht aufgelistet sind. Formell wird darauf hingewiesen, dass diese Aufstellung der Jubiläen nur auf „Verlangen“ der Mandatsträger ausgestellt werden sollen. Dies bedeutet, dass von den Mandatsträgern rein theoretisch ein formeller Antrag für die Aufstellung der Alters- und Ehejubiläen zu stellen ist und dieser Antrag ist jedesmal neu zu stellen. Die Weitergabe der Daten muss auch protokolliert werrden und der Mandatsträger auf die Rechte und Pflichten der Datenschutzgrundverordnung belehrt werden.

Weitere rechtliche Gründe, die andere Datenübermittlung ermöglichen könnten, sind im Bundesmeldegesetz nicht geregelt.