Zinsen
Säumniszinsen
Für Säumniszinsen gilt § 240 der Abgabenordnung (AO). Solange eine Hauptforderung noch nicht verjährt ist, können Säumniszuschläge berechnet werden. Daran ändert auch eine Niederschlagung nichts, die intern nur die Forderungen im Jahresabschluss anders darstellt.
Nach einem BFH Urteil v. 30.03.2006 – V R 2/04 (BStBl 2006 II S. 612) sind Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert („Erlass wg. Entfall der Wirkung als Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung“).
Entstandene und fällige Säumniszuschläge unterliegen gemäß § 228 AO einer fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO u.a. durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Dies hat gemäß § 231 Abs. 3 AO zur Folge, dass mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt.