Problemfälle
Ausrede des Schuldners: keine Mahnung erhalten
Im Falle einer Vollstreckung kommen immer mehr Schuldner auf den Trick, mitzuteilen, keine Mahnung erhalten zu haben und aus diesem Grund die Vollstreckung abweisen.
Nach einem Urteil des Hamburger Finanzgerichtes (Az.: 5 K 92/22) gilt ein Brief, der innerhalb Deutschlands verschickt wird, aktuell drei Tage nach der Aufgabe als zugestellt, egal, ob dieser bei einem privaten Dienstleister oder der Deutschen Post aufgegeben worden ist.
Die Abgabenordnung (AO) sagt zum Thema „Mahnung vor Vollstreckung“ im § 259:
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Dennoch bleibt eine Vollstreckung ohne den Nachweis einer vorherigen Mahnung ein strittiges Verfahren und solltes vor einem Verwaltungsgericht landen, kostet es, auch wenn man Ende die Klage gewinnt, viel Zeit und Geld.
Die Empfehlung wäre in diesem Fall: Die Mahnung mit einer neuen Zahlfrist erneut – diesmal nachweislich – neu zustellen und bis dahin die Vollstreckung aussetzen.
Diese Vorgang beim Schuldner protokollieren, um so bei „Wiederholungsfällen“ eine andere AKtengrundlage eventuell zu schaffen.
Amtshilfe für den Beitragsservice / GEZ
Bei einer Amtshilfe gegen den Beitragsservice (GEZ), kommen immer von den zu Vollstreckenden Informationen, dass der Beitragservice eine nicht-rechtsfähige Organisation ist, die aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit niemals Gläubiger sein kann.
Der Beitragsservice ist nach §10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Begleitgläubigerin tätig, da er die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich beim Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBeitrStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr, und zwar durch im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der Landesrundfunkanstalten.
Auf dieser Grundlage ermächtigen die Landesrundfunkanstalten durch Satzungen eine gemeinsame öffentlich-rechtliche Stelle der Landesrundfunkanstalten zur Aufgabenwahrnehmung des Beitragseinzugs. Diese gemeinsame Stelle bildet der „Zentrale Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“, der an die Stelle der vormaligen Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) getreten ist. Nach den
Satzungen der Landesrundfunkanstalten zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird der „Beitragsservice“ gemäß § 2 auch für das ZDF und Deutschlandradio tätig. Die Rundfunkanstalten erheben den Rundfunkbeitrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch den „Beitragsservice“.
Der „Beitragsservice“ ist gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBeitrStV eine nichtrechtsfähige Stelle, die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrieben wird. Demzufolge ist der „Beitragsservice“ unselbstständiger Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt und kein Dritter. Aufgabe des „Beitragsservice“ ist es, als gemeinsame zentrale Inkassostelle der Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Gläubigerinnen des Rundfunkbeitrages bleiben jedoch die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Erklärungen des „Beitragsservices“ werden im Namen und im Auftrag der Rundfunkanstalten abgegeben. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich in Bezug auf die inhaltliche Programmauswahl im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der „Beitragsservice“ ist daher eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, da sie unmittelbar öffentlich-rechtliche Aufgaben der Rundfunkanstalten wahrnimmt.
Der Beitragsservice ist insoweit nicht als gewerbliches Unternehmen im Gewand einer offenen Handelsgesellschaft zu behandeln. Die Voraussetzungen zum Betrieb eines Handelsgewerbes gemäß §§ 1, 105 ff. HGB liegen nicht vor. Öffentliche Wirtschaftsunternehmen übernehmen öffentliche Aufgaben und verfolgen nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Ziele.
Der Einzug des Rundfunkbeitrags dient der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, damit dieser gemäß seinem klassischen Funktionsauftrag der Rundfunkberichterstattung als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern, die wiederum vorwiegend ökonomischen Anreizen folgen, tätig werden kann. Der „Beitragsservice“ nimmt somit lediglich öffentlich-rechtliche Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr.
Kontenleihe – Konten laufen auf minderjährigen Kindern
Ein häufiger Trick von Schuldner neben P-Konten ist, die Konten auf den Namen der (teilweise minderjährigen) Kinder laufen zu lassen. Die ist aber nur dann zulässig, wenn tatsächlich nur die Transaktionen der Kinder bearbeitet werden. Dies wird aber in den seltesten Fällen von den Banken geprüft. Sofern aber eigene Transaktionen durchgeführt werden, handelt es sich rechtlich um eine Kontenleihe.
Die Kontenleihe ist in der Regel durch die vertragliche Beziehung zwischen dem Bankinstitut und dem Kontoinhaber ausgeschlossen. Hauptsächlich wegen § 154 AO (Kontenwahrheit).
Dem Grunde nach kann der Herausgabeanspruch gepfändet werden (gegen die Kinder, mit den Eltern als gesetzliche Vertreter). In jedem Fall sollte ein Hinweis an die Bank gemacht werden, da sowas aus geldwäschetechnischen Gründen nicht zulässig ist.
Zustellung an Reichsbürger
Unter Umständen kann es vorkommen, das Sie einem Reichsbürger keinen Bescheid zustellen können, da er seinen Briefkasten entfernt auf seinem Grundstück montiert hat und Ihnen das Betreten seinen Grundstücks untersagt. Das führt dazu, das Bescheide, Mahnungen und Vollstreckungen nicht bekannt gegeben wurden.
Hier greift aber in diesem § 181 ZPO- Ersatzzustellung durch Niederlegung, hier empfiehlt sich, dies mit jemanden zu tun, der dies bezeugen kann. Alternative wäre eine öffentliche Zustellung die aber im Einklang mit dem Datenschutz stehen muss.
Der VGH Baden-Württemberg hat in einem solchen Fall die öff. Zustellung zwar grundsätzlich anerkannt, aber bei der Behörde Fehler festgestellt:
“Die von der Antragsgegnerin durchgeführte öffentliche Zustellung der Untersuchungsanordnung dürfte einen wesentlichen Verfahrensfehler aufweisen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LVwZG trifft die Anordnung über die öffentliche Zustellung ein zeichnungsberechtigter Bediensteter. In § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 LVwZG ist geregelt, dass in den Akten zu vermerken ist, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., VwZG § 10 Rn. 15).“