DATENÜBERMITTLUNGEN
BUNDESWEHR
Aktuell ist die Wehrpflicht in Deutschland seit 2011 ausgesetzt (Änderung von § 2 des Wehrpflichtgesetzes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28.4.2011, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 678). Dennoch erfolgt durch die kommunalen Meldeämter weiter eine Datenübermittlung an die Bundeswehr.
Jedes Jahr übermitteln die Meldebehörden bis zum 31. März des Jahres dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift aller Personen, Männer wie auch Frauen, mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im § 58 c Abs.1 Soldatengesetz zu finden. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf diese Daten ausschließlich dazu verwenden, um diesen Personen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zuzusenden. Diese besondere Zweckbindung der Daten ergibt sich aus § 58 c Abs.2 Soldatengesetz.
Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlungen an die Bundeswehr durch die Einrichtung einer kostenfreien Übermittlungssperre für Personen unter 18 Jahren möglich. Bei einem Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Keinerlei Wirkung hätte ein solcher Widerspruch, falls der Gesetzgeber die Aussetzung der Wehrpflicht beendet und die die ausgesetzte Wehrpflicht wieder aktiviert.