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Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen
Einspruch gegen Bescheid per E-Mail ist unwirksam


Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen

Die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen ist per Gesetz geregelt (BGBl. I, S.3161) und ist zum 02.10.2009 in Kraft getreten. Demnach haften ehrenamtlich tätige Vorstände nur noch bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln.

Die neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügte Vorschrift des § 31 a hat folgenden Wortlaut:

§ 31 a – Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht
übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Mit der Neuregelung wurde eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung geschaffen. Allerdings kann der Verein nach einer in § 40 BGB eingefügten Verweisung eine von § 31 a Abs. 1 Satz 2 abweichende Regelung der Haftungsbegrenzung des Vorstands gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vereins in seiner Satzung bestimmen.

Durch eine in § 86 Satz 1 BGB eingefügte Verweisung gilt die Haftungserleichterung des § 31 a auch für die Vorstände von Stiftungen.


Einspruch gegen Bescheid per E-Mail ist unwirksam

Das Finanzgericht Hessen (FG Hessen) kam mit dem Urteil (8 K 1658/13, Az. beim BFH: III R 26/14) vom 02.07.2014 zu der Entscheidung, das der Einspruch gegen einen Bescheid per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unwirksam ist. Ein Einspruch mittels einfacher E-Mail genüge den gesetzlichen Erfordernissen nach § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) nicht, heißt es in dem Urteil. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne.

In dem Fall hatte eine Frau gegen eine Mutter gegen einen Aufhebungsbescheid der Familienkassen einen Einspruch per E-Mail eingelegt.