Gewerbesteuer
Bindungswirkung Bescheid Finanzamt
Verspätungszuschlag
Für die Erhebung von Gewerbesteuern sind die kommunalen Steuerämter an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Wenn das Unternehmen umgezogen ist und dies auch gewerberechtlich gemeldet hat, haben Sie nur bis zum gemeldeten Umzugsdatum auch das Recht Gewerbesteuer zu erheben.
Die Hebeberechtigung der Gemeinden ist in § 4 Abs. 1 GewStG geregelt. Demnach unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
Der Sitz des Unternehmens ist nach dem Gesetzestext nicht relevant, sondern nur der Ort der Betriebsstätte. Hat das Unternehmen nur eine Betriebsstätte und zieht mit dieser im Laufe eine Veranlagungsjahres um, dann verliert die bisherige Betriebsstättengemeinde das Heberecht nicht komplett, sondern nur anteilig für den Erhebungszeitraum. Aus § 4 GewStG erwächst dadurch zunächst nur für das Finanzamt die Verpflichtung, für das Jahr des Umzugs den Messbetrag zwischen den beteiligten Gemeinden zu zerlegen (Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch, § 4 GewStG, R 4.1 (1) GewSt-Richtlinie). Hierzu muss der Steuerpflichtige für das Umzugsjahr entweder eine Zerlegungserklärung beim Finanzamt einreichen oder der Messbetrag wird zeitanteilig (z.B. nach Monaten) auf die Gemeinden aufgeteilt. Die Bindungswirkung des Messbescheids ist auch in R 4.1 (2) GewSt-Richtlinie nochmals festgehalten.
Bindungswirkung Bescheid Finanzamt
Ein Gewerbesteuermessbescheid hat keine Bindungswirkung auf den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der hebeberechtigten Gemeinde. (BFH vom 09.01.2013 IV B 64/11). Demzufolge ist das Finanzamt auch nicht verpflichtet einen irrtümlich erlassenen Bescheid aufzuheben. Viele Finanzamt-Sachbearbeiter heben den Messbescheid trotzdem auf.
Verspätungszuschlag
Ein Verspätungszuschlag gem. § 152 Abs. 6 S. 2 Abgabenordnung (AO) wird vom zuständigen Finanzamt u.a. gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt festgesetzt.
Die Entscheidung über die Festsetzung liegt beim Finanzamt und die Kommunen sind an diese gebunden (Bindungswirkung gem. §§ 175, 182 AO). Es ist uns also nicht möglich, Verspätungszuschläge einfach zu ändern oder aufzuheben.
Der Steuerpflichtige muss gegen ein unberechtigten Verspätungszuschlag Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid beim Finanzamt einzulegen.