Buchhaltung

aktivierte Eigenleistungen
Ein viel diskutiertes Problem bei der Bilanzerstellung von doppischen Verwaltung. §15 (4) der GemHKVO schreibt folgendes vor:

  • § 15 (4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.
  • § 59 Nr. 3. aktivierungsfähige Eigenleistungen:
    monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung;

  • § 45 (3) Herstellungswerte
    Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.


Zu den Eigenleistungen könnte man also beispielsweise die Planung und Bauleitung von Baumaßnahmen durch das Bauamt oder auch eigene Bauten und Arbeiten des kommunalen Bauhofes zählen.

Kautionen
Beim Umgang mit Mietkautionen bzw. generell mit Kautionsgeldern ist §551 BGB zu beachten. Dort heißt es, das die Mietsicherheit getrennt vom Vermögen des Vermieters verwaltet werden muss. Es müssen also getrennte Zahlwege in der kommunalen Verwaltung verwendet werden.

Der Nachweis der langfristigen Kautionsgelder muss im Tagesabschluss dargestellt werden, wenn die Kommune das Kautionskonto auf ihren Namen angelegt hat, auch wenn das Geld natürlich vom Mieter an die Gemeinde gezahlt wurde. Eigentümer ist dann die Gemeinde und es ist als Gemeindevermögen anzusehen. Hier kann es aber je Bundesland andere Rechtsauslegungen geben.

Wenn der Mieter das Sparbuch angelegt hat mit vorgeschriebenem Sperrvermerk für die Gemeinde, wird es nur nachrichtlich als Verwahrgelass geführt und muss nicht im Tagesabschluss dargestellt werden.

Sollten es nur kurzfristige Kautionen sein, bspw. für die Anmietung eines Saales, kann die Summe natürlich auch im Verwahr verwaltet werden.

Zuordnung von Zahlungen
Sofern der Einzahler keinen expliziten Text angibt, wofür seine Zahlung verwendet werden soll, hilft ein Blick in den § 225 der Abgabenordnung, der eine Reihenfolge der Tilgung vorschreibt. Bei Bußgeldern regelt § 94 OWiG die Tilgungsreihenfolge.

§ 225 Abgabenordnung – Reihenfolge der Tilgung

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

Erfolgt die Zahlung auf Grund einer Pfändung gilt als Reihenfolge:
a) Zwangsgelder
b) Geldbußen und Auslagen (kompletter Bußgeldbescheid)
c) Hauptforderungen nach Fälligkeit (alt vor neu)
d) Zinsen aus Gewerbesteuer
d) Mahngebühren und Auslagen
e) Säumniszuschläge vor Verzugszinsen